Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine ausdrückliche Gesetzesregelung zum sog. Whistleblowing mit weitreichenden Folgen für zahlreiche Unternehmen. Wer sich mit dem HinSchG bislang noch nicht auseinandergesetzt hat, sollte dies jetzt tun.
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen das HinSchG bereits einen Monat nach dessen Verkündung, das heißt, voraussichtlich ab Mitte Juni (!) beachten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Umsetzung des HinSchG bis 17.12.2023 Zeit. Auch wenn Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, kann sich die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle für diese Unternehmen lohnen, um etwa frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen zu erhalten und um externen Meldungen von Mitarbeitern an Behörden vorzubeugen. Daneben unterfallen bestimmte Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten dem HinSchG wie Banken und Versicherungsunternehmen.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen, sprich deren Geschäftsführung, müssen eine gesetzeskonforme "interne Meldestelle" (Hinweisgebersystem) einführen, an die sich Mitarbeiter und optional auch Dritte wenden können, um das Unternehmen auf bestimmte Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Unternehmen, die bereits über ein Hinweisgebersystem verfügen, sollten dieses auf Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage überprüfen. Insbesondere bei der erstmaligen Implementierung eines Hinweisgebersystems stellen sich diverse Fragen, für deren Klärung die Geschäftsführung ausreichend Zeit einplanen sollte, zum Beispiel:
Sanktionen/Nachteile bei Nichtbeachtung
Bei Nichtbeachtung des HinSchG droht nicht nur ein erheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen. Bei einem Verstoß gegen das HinSchG drohen auch Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,00 €. Schließlich liegt es im eigenen Interesse eines jeden Unternehmens, möglichst frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen einzelner Mitarbeiter zu erhalten, um konkrete Folgemaßnahmen ergreifen zu können und um vorbeugen zu können, dass sich Mitarbeiter an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
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2025
Bisher entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichts- und Bundesfinanzhof, dass auf den infolge einer Kündigung entfallenen Vergütungsanteil für nicht mehr erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt (BGH, Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 83/05; BFH, Urteil vom 27.08.2021 – V R 13/19). Diese Rechtsprechung ist durch eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23) ins Wanken geraten:
Die Ermittlung der Baukosten für den Bauherrn ist weder Selbstzweck noch bloße Abrechnungsgrundlage für das Honorar des Planers. Wie das OLG Brandenburg urteilte, verstößt ein Architekt gegen seine Informations- und Beratungspflichten aus dem Architektenvertrag, wenn er die Baukosten deutlich zu niedrig ansetzt (10 U 11/24). Im konkreten Fall hatte der Architekt nach sachverständiger Feststellung die Rohbaukosten der KG 300 in der Kostenverfolgung in siebenstelliger Höhe zu niedrig veranschlagt. Diese erhebliche Abweichung war auf eine Veränderung in der Planung zurückzuführen, die eine deutliche Anhebung
Zwischen Bauherr und Architekt entspinnt sich häufig ein Streit über die Frage einer zusätzlichen Vergütung, wenn der Bauherr eine Abänderung der Planung fordert. Sofern es um die Beseitigung bestehender Mängel der Planung geht, ist der Architekt zur kostenlosen Nacherfüllung verpflichtet. Schwierig wird die Abgrenzung allerdings dann, wenn sich die Änderungswünsche
Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit frei kündigen, im Falle eines wichtigen Grundes auch außerordentlich. Sofern der Besteller ein Verbraucher ist, kommt zudem ein Widerrufsrecht in Betracht. Ein solches Recht steht dem Verbraucher etwa nach Abschluss eines Verbraucherbauvertrags zu oder bei einem sogenannten Haustürgeschäft