Am 2. Juli 2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Damit gibt es in Deutschland erstmals eine ausdrückliche Gesetzesregelung zum sog. Whistleblowing mit weitreichenden Folgen für zahlreiche Unternehmen. Wer sich mit dem HinSchG bislang noch nicht auseinandergesetzt hat, sollte dies jetzt tun.
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen das HinSchG bereits einen Monat nach dessen Verkündung, das heißt, voraussichtlich ab Mitte Juni (!) beachten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Umsetzung des HinSchG bis 17.12.2023 Zeit. Auch wenn Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, kann sich die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle für diese Unternehmen lohnen, um etwa frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen zu erhalten und um externen Meldungen von Mitarbeitern an Behörden vorzubeugen. Daneben unterfallen bestimmte Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten dem HinSchG wie Banken und Versicherungsunternehmen.
Was ist zu tun?
Betroffene Unternehmen, sprich deren Geschäftsführung, müssen eine gesetzeskonforme "interne Meldestelle" (Hinweisgebersystem) einführen, an die sich Mitarbeiter und optional auch Dritte wenden können, um das Unternehmen auf bestimmte Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Unternehmen, die bereits über ein Hinweisgebersystem verfügen, sollten dieses auf Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage überprüfen. Insbesondere bei der erstmaligen Implementierung eines Hinweisgebersystems stellen sich diverse Fragen, für deren Klärung die Geschäftsführung ausreichend Zeit einplanen sollte, zum Beispiel:
Sanktionen/Nachteile bei Nichtbeachtung
Bei Nichtbeachtung des HinSchG droht nicht nur ein erheblicher Reputationsschaden für das Unternehmen. Bei einem Verstoß gegen das HinSchG drohen auch Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,00 €. Schließlich liegt es im eigenen Interesse eines jeden Unternehmens, möglichst frühzeitig Kenntnis von Gesetzesverstößen einzelner Mitarbeiter zu erhalten, um konkrete Folgemaßnahmen ergreifen zu können und um vorbeugen zu können, dass sich Mitarbeiter an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden.
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2024
For foreign investors wishing to work in Ukraine, understanding the requirements for obtaining a work permit is essential. This publication outlines how foreign investors and future employees can obtain a work permit. The first step for a foreign investor is to establish a company in Ukraine. Once the company is registered, it can apply for a work permit for the foreign investor and future employees.
Architekten und Ingenieure sind in den ersten Leistungsphasen gehalten, Varianten und Alternativen der Planung aufzuzeigen, sofern die Parteien sich beim Vertragsschluss an den HOAI-Leistungsbildern orientiert haben. Die Pflicht zur Variantenplanung ist dabei nicht grenzenlos. Das OLG Schleswig stellte klar, dass es Frage des Einzelfalls ist, ob der Architekt vergütungsneutral weitere Varianten und Alternativen planen muss (12 U 149/20).
Eine Bewerbung als Bietergemeinschaft (BIEGE) im Rahmen von Vergabeverfahren ist häufig anzutreffen und mag naheliegend sein, um etwaige Defizite des einen Bieters durch einen anderen Bieter der Gemeinschaft auszugleichen. Problematisch sind diese Zusammenschlüsse aber, wenn hierdurch eine Wettbewerbsverzerrung stattfindet. So hat der VGH Bayern entschieden, dass der Zuschlag auf das Angebot einer horizontalen BIEGE aufzuheben ist, wenn jeder der Bieter für sich in der Lage wäre, ein Angebot abzugeben (12 CE 24.1067). In solchen Fällen sei eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, die mit dem Vergaberecht nicht vereinbar ist. Zuschlagsfähig ist danach das Angebot einer BIEGE nur, wenn erst durch den Zusammenschluss ein erfolgsversprechendes Angebot ermöglicht wird.
Nicht selten kommt es vor, dass Auftraggeber für Planung und Bauüberwachung zwei unterschiedliche Architekten beauftragen. So auch in einem Fall des Landgerichts Karlsruhe (6 O 300/17), bei dem der Bauherr den später beklagten Architekten mit der Bauüberwachung und einen anderen Architekten mit der Planung für den Umbau eines Wohnhauses beauftragte. Nach Fertigstellung verlangte der Bauherr vom bauüberwachenden Architekten Schadensersatz wegen Mängeln in der Kellerabdichtung. Dieser brachte im Prozess vor, dass die vom Bauherrn überreichten Pläne nur Vorabzüge waren, weshalb nach diesen auch nicht gebaut wurde. Eine Abdichtungsplanung habe insgesamt gefehlt. Das Landgericht entschied trotzdem, dass der bauüberwachende Architekt seine Vertragspflichten verletzt hatte. Zwar treffe den Bauherren die Obliegenheit, dem bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen, was vorliegend sogar als einklagbare Leistungspflicht vereinbart worden sei, der bauüberwachende Architekt sei allerdings dazu verpflichtet, zu prüfen
Der Bauherr ist bei der Mängelbeseitigung nicht gebunden, die ursprüngliche Planung beizubehalten. Das hat das OLG Schleswig (1 U 66/22) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Bauherr einen Architekten mit der notwendigen Planung und Bauüberwachung für die Sanierung einer Schule beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Ausschreibung des Architekten – nach der auch ausgeführt wurde – mangelhaft war, da sie eine Dämmung der Fassade mit lediglich schwer entflammbarem Material vorsah, in der Baugenehmigung allerdings die Verwendung von nicht brennbarem Material vorgegeben war. Die Planung blieb damit hinter den Vorgaben der Baugenehmigung zurück, was einen Mangel begründete. Vor Gericht klagte der Bauherr zunächst auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, ließ die betroffene Fassade dann