
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.03.2026 über eine Klausel entschieden, die bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vorsieht, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kapitalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der vorangegangenen Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht es für die „Bezifferung“ aus, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Berechnungsverfahren für den Stornoabzug angegeben wird, das Ermessensspielräume des Versicherers ausschließt, für den Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen lässt und die Berechnung für ihn im Rahmen der Abwicklung des Vertrags eigenständig nachprüfbar macht. Dies hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall bejaht und die Klausel als wirksam eingestuft. Über die Angemessenheit des Abzugs konnte der Bundesgerichtshof mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Er hat jedoch geurteilt, dass Stornoabzüge, die sich daran orientieren, wie schnell die Zinsen am Kapitalmarkt zuvor gestiegen sind, grundsätzlich angemessen sein können.
Die Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung sollte daher sorgfältig geprüft werden. In aller Regel lohnt sich die Kündigung nicht.
2026
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.
2026
Dr. Eike Dirk Eschenfelder hat im Betriebs-Berater (Heft 30/2026) einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Celle vom 2. März 2026 – 20 U 3/26 – unter dem Titel „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation“ veröffentlicht.
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In der neuen Ausgabe von Die News – Fachzeitschrift für Familienunternehmen analysieren Esther Klingelhöfer und Tobias Reinhard in ihrem Fachbeitrag „Familientradition trifft Fremdmanagement“ die rechtlichen Besonderheiten der Fremdgeschäftsführung in Familienunternehmen. Wird die Unternehmensführung in fremde Hände gelegt, eröffnet dies zwar neue Perspektiven, bringt jedoch auch rechtliche Herausforderungen mit sich, die nicht unterschätzt werden sollten.