
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.03.2026 über eine Klausel entschieden, die bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Stornoabzug von 0 %, 5 %, 10 % oder 15 % des Deckungskapitals vorsieht, der sich nach dem Vorliegen einer von vier „Kapitalmarktsituationen“ richtet. Die Ermittlung der Kapitalmarktsituation leitet sich dabei aus der vorangegangenen Entwicklung des von der Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatzes ab. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht es für die „Bezifferung“ aus, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Berechnungsverfahren für den Stornoabzug angegeben wird, das Ermessensspielräume des Versicherers ausschließt, für den Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen lässt und die Berechnung für ihn im Rahmen der Abwicklung des Vertrags eigenständig nachprüfbar macht. Dies hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall bejaht und die Klausel als wirksam eingestuft. Über die Angemessenheit des Abzugs konnte der Bundesgerichtshof mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Er hat jedoch geurteilt, dass Stornoabzüge, die sich daran orientieren, wie schnell die Zinsen am Kapitalmarkt zuvor gestiegen sind, grundsätzlich angemessen sein können.
Die Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung sollte daher sorgfältig geprüft werden. In aller Regel lohnt sich die Kündigung nicht.
2026
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