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2023

Newsletter II. Quartal 2023

ARBEITSRECHT

Verjährung von Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung

Kaum ein arbeitsrechtlicher Bereich ist derart geprägt von unionsrechtlichen Vorgaben wie das Urlaubsrecht. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinen Entscheidungen vom 19.02.2019 erstmals die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers umgesetzt: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub verfällt am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, den Urlaub wahrzunehmen.

(Un-) Equal Pay in der Leiharbeit

Gute Nachrichten für die Zeitarbeitsbranche: Mit Urteil vom 31.05.2023 hat das BAG entschieden, dass die Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammbeschäftigten durch die Tarifverträge der Zeitarbeit rechtens ist.

BAU-, ARCHITEKTEN- UND INGENIEURRECHT

Keine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil I

Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen.

Keine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil II

Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss.
KARTELLRECHT

Neue Regeln über Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Europäische Kommission hat Anfang Juni neue Regeln und Hinweise zur Zusammenarbeit von Wettbewerbern veröffentlicht. Dazu gehören zum einen überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnungen zu Kooperationen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Produktion. Zum anderen wurden die Horizontalleitlinien aktualisiert.

Drittstaatensubventionsverordnung: Weiterer Stolperstein für Transaktionen

Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.

MIETRECHT

Kein Zugang einer Kündigung zur "Schlafenszeit"

Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.

VERGABERECHT

Leistungen sind in Losen zu vergeben!

Sowohl bei der Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich (§ 94 Abs. 4 GWB) als auch im Unterschwellenbereich (§ 22 Abs. 1 UVgO; § 5 Abs. 2 VOB/B) ist die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose vorzusehen, um den Mittelstand zu fördern. Hieran hat die Vergabekammer Nordbayern einen öffentlichen Arbeitgeber mit Beschluss vom 23.03.2023 erinnert und ihn verpflichtet, sein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Patientenportals für ein digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie ein Entlassungsmanagement zu wiederholen.

VERSICHERUNGSRECHT

Bezugsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2022 gibt erneut Veranlassung, auf die Bedeutung des Bezugsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinzuweisen. Die Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung hatte als Bezugsberechtigten im Todesfall ihren Lebensgefährten bestimmt. Einige Zeit später kündigte sie ihren Vertrag zum Monatsende und bat den Versicherer, ihr den Rückkaufswert zu überweisen. Noch vor der Beendigung des Versicherungsvertrags am Monatsende verstarb die Versicherungsnehmerin.

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