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04.07.2023

Kein Zugang einer Kündigung zur "Schlafenszeit"

Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Mieter ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Wirksamkeit der Kündigung setzt deren rechtzeitigen Zugang beim Vermieter voraus. Für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags gilt gemäß § 568 BGB zudem ein Schriftformerfordernis. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter den Vermieter zwar mündlich über die Gegensprechanlage informiert, dass er das Schreiben nunmehr in den Briefkasten einwerfen werde und dass es sich bei diesem Schreiben um die Kündigung des Mietvertrages handele. Dies allein wahre die Schriftform aber nicht. Voraussetzung für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung sei, dass diese so rechtzeitig in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelange, dass unter normalen Umständen mit der rechtzeitigen Kenntnisnahme habe gerechnet werden dürfen. Beim Einwurf der Kündigungserklärung um 22.30 Uhr in den Briefkasten sei – so das Landgericht Krefeld – unter normalen Umständen nicht mehr am selben Tag mit der Kenntnisnahme zu rechnen gewesen. Nach den entscheidenden gewöhnlichen Verhältnissen sei es dem Empfänger einer Willenserklärung nämlich nicht zumutbar, sich zu jeder Tageszeit zu versichern, ob rechtserhebliche Erklärungen in seinen Machtbereich gelangen. Daran ändere auch die mündliche Vorabinformation durch den Mieter nichts. Das Landgericht ging davon aus, dass es dem Empfänger einer Erklärung zuzugestehen sei, sich zur Nachtzeit der Kenntnisnahme des Inhalts rechtserheblicher geschäftlicher Erklärungen entziehen zu dürfen, auch wenn er zuvor auf deren Eingang in seinem Machtbereich ebenfalls zur Nachtzeit hingewiesen worden sei. Im Ergebnis ging das Gericht daher davon aus, dass die Kündigung nicht mehr am 3. Werktag des Monats zugegangen war, sondern erst am folgenden Tag mit der Folge, dass die dreimonatige Kündigungsfrist erst einen Monat später endete.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass es zur Wahrung eines bestimmten Kündigungstermins von außerordentlicher Bedeutung ist, den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen und etwa laufende Kündigungsfristen nicht bis zum letzten Moment hinauszuzögern, will man nicht das Risiko eingehen, dass die Kündigung als verspätet zugegangen gilt. Sicherzustellen ist daher, dass dem Empfänger die Kündigung rechtzeitig zugeht und so in seinen Machtbereich gelangt, dass mit der Kenntnisnahme nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch zu rechnen ist.

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