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07.07.2026

Das Ende des Einwurf-Einschreibens – so stellen Sie jetzt rechtssicher zu

Auch wenn die Urteilsgründe im Einzelnen noch nicht vorliegen, ist die Entscheidung bereits klar: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) bestätigt, dass das Einwurf-Einschreiben keine rechtssichere Zustellungsmethode mehr ist. 


Der Fall

Ein Arbeitgeber hatte einen häufig erkrankten Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eingeladen. Als der Mitarbeiter nicht reagierte, folgte die krankheitsbedingte Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess bestritt der Arbeitnehmer jedoch, die Einladung zum BEM erhalten zu haben. Das LAG Hamburg als Vorinstanz erkannten Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung des Einwurf-Einschreibens nicht als ausreichenden Zugangsnachweis an. Die Kündigung war daher unwirksam, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Ausspruch der Kündigung durch ein BEM als milderes Mittel zur Kündigung hätte vermieden werden können.


Warum der Anscheinsbeweis für den Zugang nicht mehr greift


Nach dem LAG Hamburg stelle das nunmehr digitale Zustellverfahren des Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang der Erklärung dar. Beim früheren „Peel-off-Label"-Verfahren musste der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Etikett abziehen und auf den Auslieferungsbeleg kleben. Heute scannt der Zusteller lediglich einen Strichcode bevor er die Sendung einwirft. Der digitale Beleg enthält weder genaue Adresse noch Uhrzeit der Auslieferung. Die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung hängt damit von der Sorgfalt des einzelnen Zustellers und den Umständen vor Ort ab.

Nach Auffassung des LAG Hamburg fehlt es daher an einem typischen Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens rechtfertigen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Ergebnis mit seiner Entscheidung vom Mai dieses Jahres bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind im Einzelnen allerdings noch abzuwarten.


Rechtssichere Zustellungsarten


Die Persönliche Übergabe unter Zeugen im Betrieb bleibt die sicherste Zustellungsmethode. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Empfang auf einer Kopie des Schreibens entsprechend quittiert wird.

Sofern der Mitarbeiter nicht im Betrieb anwesend sein sollte, ist die Zustellung durch einen Boten, etwa einen Kurierdienst oder einen zuverlässigen Mitarbeiter, eine rechtssichere Alternative. Wichtig dabei ist: Der Bote muss als Zeuge vor Gericht auftreten können (Geschäftsführer und Vorstände scheiden aus, da diese selbst Prozesspartei sind). Der Bote hat den Einwurf detailliert zu protokollieren (persönliche Übergabe oder Art des Briefkastens, Name, Datum, Uhrzeit) und idealerweise Fotos vom Einwurfvorgang zu machen. Das Einlegen des Schreibens in das Kuvert sollte separat dokumentiert werden.

Übergabe-Einschreiben sind keine rechtssichere Alternative, denn wird der Empfänger nicht persönlich angetroffen, wird die Sendung wieder mitgenommen und gilt nicht als zugegangen, was bei fristgebundenen Erklärungen fatal sein kann.
Zu beachten ist, dass die neuen Anforderungen bei allen fristgebundenen Erklärungen zu beachten sind, bei denen es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt, d.h. insbesondere bei Kündigungen, BEM-Korrespondenz und schriftlicher Anhörung vor außerordentlichen Kündigungen.


Fazit

Wer wichtige arbeitsrechtliche Erklärungen weiterhin per Einwurf-Einschreiben versendet, riskiert den Zugangsnachweis in einem anschließenden Prozess nicht führen zu können. Überprüfen Sie Ihre Zustellprozesse daher zeitnah. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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