
Am 16.04.2026 hat die Europäische Kommission die neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) sowie die hierzu begleitenden Leitlinien (TT-Leitlinien) veröffentlicht. Die neue TT-GVO gilt seit dem 1. Mai 2026.
Was regeln die TT-GVO und die TT-Leitlinien?
Nach der TT-GVO können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über den Technologietransfer zwischen einem Lizenzgeber und -nehmer (z. B. ein Lizenzvertrag über die Nutzung einer patentierten Technologie oder eines patentierten Verfahrens, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder für Software-Urheberrechte etc.) vom Kartellverbot freigestellt und damit zulässig sein. Dies hängt u. a. davon ab,
Die TT-Leitlinien enthalten Erläuterungen zur TT-GVO sowie allgemeine Praxishinweise (u. a. zur Lizenzierung von Daten), die es betroffenen Unternehmen erleichtern sollen, Technologietransfer-Vereinbarungen kartellrechtlich zu beurteilen.
Welche neuen Erkenntnisse liefern die TT-Leitlinien?
Die TT-Leitlinien enthalten insbesondere praxisrelevante Hinweise für die kartellrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen und Technologiepools.
1. Lizenzverhandlungsgruppen
Eine Lizenzverhandlungsgruppe ist eine Gruppe potenzieller Lizenznehmer, die eine Technologie nutzen und hierfür gemeinsam die Lizenzbedingungen mit einem Technologieinhaber oder -pool verhandeln wollen. Von praktischer Relevanz ist dies insbesondere im Zusammenhang mit standardessenziellen Patenten im Automobilbereich (z. B. Patentlizenzen für die Implementierung des LTE-Standards). In der jüngeren Vergangenheit wurden solche gemeinsamen Lizenzverhandlungen sowohl von der Europäischen Kommission als auch vom Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen für kartellrechtlich zulässig befunden. In den TT-Leitlinien ist nun erstmals konkret festgehalten, wann dies der Fall sein soll, insbesondere in Abgrenzung zu verbotenen Einkaufskartellen. Danach ist erforderlich, dass
Es wird empfohlen, die Form, den Umfang und die Funktionsweise der Zusammenarbeit der Lizenzverhandlungsgruppe in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Vorsicht bleibt aber das Gebot der Stunde, insbesondere wenn es um die gemeinsame Verhandlung weltweiter Technologielizenzen geht. Dies zeigt ein Blick sowohl über den Atlantik als auch den Ärmelkanal. Während das U.S. Department of Justice öffentlich bekanntgegeben hat, dass es gemeinsame Lizenzverhandlungen als klassischen Fall eines Einkaufskartells erachtet, gilt seit 01.05.2026 im Vereinigten Königreich die neue „Technology Transfer Agreements Block Exemption Order“ (TTBEO). Die TTBEO ähnelt in ihrer Struktur und ihren zentralen Regelungen der TT-GVO, enthält aber einige Besonderheiten und Abweichungen von der TT-GVO (u. a. die Einbeziehung des Urheberrechts an Datenbanken als „technology rights“ sowie verfahrensrechtliche Befugnisse der CMA).
Im Zusammenhang mit einer gruppenweisen Verhandlung von Technologielizenzen muss kartellrechtliche Compliance künftig daher stärker auf die jeweils betroffenen Länder und involvierten Kartellbehörden zugeschnitten sein.
2. Technologiepools
Technologiepools sind Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Beteiligte ein Technologiepaket (z. B. als Patentpool) zusammenstellen, das an die Mitglieder des Pools und Dritte lizenziert wird. Die Gründung und Verwaltung eines Technologiepools sind in der Regel kartellrechtlich unbedenklich („Safe-Harbour“), wenn unter anderem
Was ändert sich ab dem 1. Mai 2026 und wo besteht Handlungsbedarf?
Technologietransfer-Vereinbarungen, die nach der bisherigen TT-GVO zulässig sind, bleiben im Übergangszeitraum bis zum 30. April 2027 zulässig, und zwar selbst dann, wenn sie die Vorgaben der neuen TT-GVO nicht erfüllen. Ob sie auch für die Zeit ab dem 01. Mai 2027 und nach der neuen TT-GVO zulässig sind, sollte rechtzeitig im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Handlungsbedarf besteht für solche Technologietransfer-Vereinbarungen, über die derzeit verhandelt wird und die nach dem 01.05.2026 abgeschlossen werden sollen.
Für Lizenzverhandlungsgruppen und Technologiepools gilt es zu überprüfen, ob die in den TT-Leitlinien festgelegten Vorgaben eingehalten werden oder ob Nachbesserungsbedarf besteht.
2026
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Gemäß § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Sofern der Preis das einzige Wertungskriterium ist, wird den unterlegenen Bietern häufig nur mitgeteilt, dass das Angebot einen höheren Angebotspreis ausweise, als das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Eine solche Information, mit der der unterlegene Bieter außerdem informiert wurde, sein Angebot liege nach der Wertung auf dem 12. Platz, war Gegenstand eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2026:
In der Ukraine ist im Mai 2026 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Anwendungsbereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erweitert. Künftig können damit mehr Streitigkeiten im Inland statt im Ausland beigelegt werden. Bislang wurde die Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine vor allem für gängige Handelsverträge genutzt. Komplexere Streitigkeiten – insbesondere Investitionsstreitigkeiten unter Beteiligung des Staates – wurden dagegen meist an ausländische Schiedsinstitutionen wie die ICC in Paris, den LCIA in London oder die SCC in Stockholm verwiesen.
Schauplatz vieler mietrechtlicher Streitigkeiten sind die Betriebskostenabrechnungen. Ist zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt und Vorauszahlungen auf diese zu leisten hat, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Am 17.03.2026 ist das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG) in Kraft getreten. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557) über die Resilienz kritischer Einrichtungen um und ergänzt den bislang vor allem auf IT- und Cybersicherheit ausgerichteten Schutz Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der NIS-2-Richtlinie (NIS-2). Neben IT- und Cybersicherheit wird damit auch der physische Schutz von Anlagen, Standorten, Personal, Lieferketten und Betriebsabläufen zu einer verbindlichen Betreiberpflicht.