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09.07.2026

Die neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung und ihre Implikationen für die Lizenzierung von Technologien

Am 16.04.2026 hat die Europäische Kommission die neue Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) sowie die hierzu begleitenden Leitlinien (TT-Leitlinien) veröffentlicht. Die neue TT-GVO gilt seit dem 1. Mai 2026.

Was regeln die TT-GVO und die TT-Leitlinien?

Nach der TT-GVO können wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über den Technologietransfer zwischen einem Lizenzgeber und -nehmer (z. B. ein Lizenzvertrag über die Nutzung einer patentierten Technologie oder eines patentierten Verfahrens, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder für Software-Urheberrechte etc.) vom Kartellverbot freigestellt und damit zulässig sein. Dies hängt u. a. davon ab,

  • ob es sich bei den an der Technologietransfer-Vereinbarung Beteiligten um Wettbewerber handelt;
  • ob sich die Beteiligten wechselseitig Technologielizenzen erteilen;
  • welche Markanteile auf die Beteiligten entfallen und
  • welche – wie gravierend den Wettbewerb beschränkenden – Regelungen im Einzelnen vertraglich vorgesehen sind.

Die TT-Leitlinien enthalten Erläuterungen zur TT-GVO sowie allgemeine Praxishinweise (u. a. zur Lizenzierung von Daten), die es betroffenen Unternehmen erleichtern sollen, Technologietransfer-Vereinbarungen kartellrechtlich zu beurteilen.

Welche neuen Erkenntnisse liefern die TT-Leitlinien?

Die TT-Leitlinien enthalten insbesondere praxisrelevante Hinweise für die kartellrechtliche Beurteilung von Lizenzverhandlungsgruppen und Technologiepools.

1. Lizenzverhandlungsgruppen

Eine Lizenzverhandlungsgruppe ist eine Gruppe potenzieller Lizenznehmer, die eine Technologie nutzen und hierfür gemeinsam die Lizenzbedingungen mit einem Technologieinhaber oder -pool verhandeln wollen. Von praktischer Relevanz ist dies insbesondere im Zusammenhang mit standardessenziellen Patenten im Automobilbereich (z. B. Patentlizenzen für die Implementierung des LTE-Standards). In der jüngeren Vergangenheit wurden solche gemeinsamen Lizenzverhandlungen sowohl von der Europäischen Kommission als auch vom Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen für kartellrechtlich zulässig befunden. In den TT-Leitlinien ist nun erstmals konkret festgehalten, wann dies der Fall sein soll, insbesondere in Abgrenzung zu verbotenen Einkaufskartellen. Danach ist erforderlich, dass

  • die Lizenzverhandlungsgruppe transparent auftritt und die Identität ihrer Mitglieder gegenüber dem Technologieinhaber offenlegt;
  • ihre Tätigkeit auf die gemeinsame Verhandlung von Lizenzbedingungen im Namen ihrer Mitglieder beschränkt ist und
  • sichergestellt wird, dass es zu keiner Koordinierung auf nachgelagerten Märkten und keinem überschießenden, objektiv nicht erforderlichen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen den Mitgliedern kommt.

Es wird empfohlen, die Form, den Umfang und die Funktionsweise der Zusammenarbeit der Lizenzverhandlungsgruppe in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

Vorsicht bleibt aber das Gebot der Stunde, insbesondere wenn es um die gemeinsame Verhandlung weltweiter Technologielizenzen geht. Dies zeigt ein Blick sowohl über den Atlantik als auch den Ärmelkanal. Während das U.S. Department of Justice öffentlich bekanntgegeben hat, dass es gemeinsame Lizenzverhandlungen als klassischen Fall eines Einkaufskartells erachtet, gilt seit 01.05.2026 im Vereinigten Königreich die neue „Technology Transfer Agreements Block Exemption Order“ (TTBEO). Die TTBEO ähnelt in ihrer Struktur und ihren zentralen Regelungen der TT-GVO, enthält aber einige Besonderheiten und Abweichungen von der TT-GVO (u. a. die Einbeziehung des Urheberrechts an Datenbanken als „technology rights“ sowie verfahrensrechtliche Befugnisse der CMA).

Im Zusammenhang mit einer gruppenweisen Verhandlung von Technologielizenzen muss kartellrechtliche Compliance künftig daher stärker auf die jeweils betroffenen Länder und involvierten Kartellbehörden zugeschnitten sein.

2. Technologiepools

Technologiepools sind Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Beteiligte ein Technologiepaket (z. B. als Patentpool) zusammenstellen, das an die Mitglieder des Pools und Dritte lizenziert wird. Die Gründung und Verwaltung eines Technologiepools sind in der Regel kartellrechtlich unbedenklich („Safe-Harbour“), wenn unter anderem

  • eine Beteiligung allen interessierten Inhabern von Technologierechten offensteht;
  • die im Pool zusammengeführten Technologierechten wirksam offengelegt werden;
  • hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass nur essenzielle und damit ergänzende Technologien im Pool zusammengeführt werden und zudem die Methodik zur Prüfung der Essenzialität gegenüber Lizenznehmern offengelegt wird;
  • ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, um einen überschießenden, für die Gründung und Verwaltung des Pools nicht erforderlichen Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen zu verhindern und
  • Lizenzen für Pooltechnologien grundsätzlich zu FRAND‑Bedingungen erteilt werden.

Was ändert sich ab dem 1. Mai 2026 und wo besteht Handlungsbedarf?

Technologietransfer-Vereinbarungen, die nach der bisherigen TT-GVO zulässig sind, bleiben im Übergangszeitraum bis zum 30. April 2027 zulässig, und zwar selbst dann, wenn sie die Vorgaben der neuen TT-GVO nicht erfüllen. Ob sie auch für die Zeit ab dem 01. Mai 2027 und nach der neuen TT-GVO zulässig sind, sollte rechtzeitig im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Handlungsbedarf besteht für solche Technologietransfer-Vereinbarungen, über die derzeit verhandelt wird und die nach dem 01.05.2026 abgeschlossen werden sollen.

Für Lizenzverhandlungsgruppen und Technologiepools gilt es zu überprüfen, ob die in den TT-Leitlinien festgelegten Vorgaben eingehalten werden oder ob Nachbesserungsbedarf besteht.

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