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16.10.2024

Immer wieder Streit um die Baukosten

Grundsätzlich ist der Objektplaner im Rahmen der Grundlagenermittlung, spätestens aber mit der Vorplanung verpflichtet, sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu erkundigen und seine Planung anhand dieser Kostenvorgaben auszurichten. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch nicht grenzenlos, wie das OLG München zugunsten eines Architekten festgestellt hat (20 U 6700/21 Bau). Im konkreten Fall war dem Bauherrn durch eine vorangegangene Bauvoranfrage eines anderen Architekturbüros die finanzielle Dimension des Vorhabens bereits bekannt. Erfreulicherweise hebt das OLG München sich damit von den üblichen Allgemeinplätzen ab und misst nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Aufklärung der Kostenfrage ist mithin kein Selbstzweck, sondern allein nach dem Kenntnisstand des Bauherrn zu bewerten.

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