Der Gesetzgeber hatte in den letzten Jahren eine Reihe von Beschleunigungsvorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen, darunter § 13b BauGB, dessen zeitlich begrenzte Anwendbarkeit im Zuge des Baulandmobilisierungsgesetzes im Jahr 2021 noch einmal verlängert wurde. Danach können Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Damit verbunden sind unter anderem umweltrechtsbezogene Vereinfachungen, da auf die Durchführung der ansonsten obligatorischen Umweltprüfung verzichtet werden kann, womit auch die Pflicht zur Abfassung des Umweltberichts entfällt. In der Praxis wurde von dieser Regelung regen Gebrauch gemacht.
Diese Praxis dürfte nun ein Ende finden. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan in einem Urteil vom 18.07.2023 die Unwirksamkeit bescheinigt, weil er nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht hätte erlassen werden dürfen. Grund ist die Europarechtswidrigkeit der Vorschrift zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren in § 13b BauGB. Konkret liege ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) vor.
Eine Überplanung von Außenbereichsflächen ist künftig im vereinfachten Verfahren nicht mehr möglich. Bei Bebauungsplänen, für welche bereits ein solches Verfahren eingeleitet wurde, müssen die fehlenden umweltrechtlichen Prüfungen nachgeholt und gegebenenfalls einzelne Verfahrensschritte wiederholt werden, wenn der Bebauungsplan Bestand haben soll.