Ab dem 27.09.2026 tritt eine wichtige Neuregelung in Kraft. Händler sind dann bei dem Verkauf von Waren verpflichtet, Verbraucher mit einem „Gewährleistungslabel“ über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und mit einem „Garantielabel“ über bestehende Herstellergarantien zu informieren. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Online-Shops als auch für den stationären Einzelhandel. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Das Gewährleistungslabel: Pflichtinformation für alle Waren
Das Gewährleistungslabel informiert Ihre Kunden auf einen Blick über ihre gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Produkten. Dieses Label ist inhaltlich für alle Produkte einheitlich und wird vom Gesetzgeber vorgegeben.
Das Gewährleistungslabel ist klar erkennbar, gut sichtbar und vor Abgabe der Vertragserklärung Ihrer Kunden (also vor der Bestellung im Online-Shop oder dem Abschluss des Kaufvertrags an der Kasse im stationären Handel) darzustellen. Die konkrete Darstellung der Label unterscheidet sich dabei im Detail geringfügig je nach Verkaufskanal:
• In Online-Shops: Farbige Darstellung auf der Produktdetailseite oder an zentraler Stelle im Check-Out-Prozess.
• Im stationären Handel: Mindestens Schwarz-Weiß-Aushang im Format DIN A4, beispielsweise im Kassenbereich.
Das Garantielabel: Nur relevant bei Herstellergarantien über 2 Jahre
Das Garantielabel informiert Ihre Kunden über das Bestehen einer Herstellergarantie und deren wesentliche Kriterien. Es ist zu verwenden, wenn der Hersteller (nicht der Händler) eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für ein Produkt einräumt. Während der Gesetzgeber auch für dieses Label die grundlegende Darstellung vorgibt, müssen Sie das Label um den Namen des Herstellers, die Modellkennung des Produkts und den konkreten Garantiezeitraum ergänzen.
Da sich die Herstellergarantie auf bestimmte Produkte bezieht, müssen Sie das Garantielabel in räumlicher Nähe zu den jeweiligen Produkten klar erkennbar und gut sichtbar anbringen:
• In Online-Shops: Einbindung auf der jeweiligen Produktdetailseite.
• Im stationären Handel: Anbringung direkt auf der Verpackung oder am Verkaufsregal in dem die jeweilige Ware lagert.
Warum jetzt handeln?
Die Nichteinhaltung der neuen gesetzlichen Vorschriften stellt einen Wettbewerbsverstoß da, der insbesondere Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden begründet, die diese mit Abmahnungen geltend und im Wege von einstweiligen Verfügungen oder Unterlassungsklagen durchsetzen können. Soweit das Garantielabel unmittelbar auf der Verpackung angebracht werden muss, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung, den Austausch oder Anbringen der Hinweise auf allen Verpackungen beinhalten. Schließlich sind auch Bußgelder denkbar – bei über Deutschland hinaus in mindestens zwei weiteren Mitgliedsstaaten der EU wenigstens fahrlässig begangenen Verstößen in Höhe von bis zu 4 % des in diesem Gebiet erzielten Jahresumsatzes.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der neuen Anforderungen, unterstützen Sie im Falle einer Beanstandung durch Mitbewerber oder Verbände und stehen Ihnen für Rückragen jederzeit zur Verfügung.