HomeWissenVeröffentlichungenOLG Stuttgart: Kein einfaches Durchreichen von Bauzeitnachträgen an den Planer!
23.06.2026

OLG Stuttgart: Kein einfaches Durchreichen von Bauzeitnachträgen an den Planer!

Bei öffentlichen wie privaten Bauherren besteht nicht selten die Auffassung, von ihnen akzeptierte Nachträge der ausführenden Unternehmen wegen Bauzeitverlängerung beim planenden oder gar objektüberwachenden Architekten regressieren oder einfach vom Honorar abziehen zu können. Dass dem mitnichten so ist, hat aktuell das OLG Stuttgart in einer sehr lesenswerten Entscheidung (10 U 72/25) herausgearbeitet: Es genügt gerade nicht, dass der Architekt „irgendwie“ zu einer Verzögerung des Baugeschehens beigetragen hat. Vielmehr muss der Bauherr detailliert darlegen, welches Versäumnis des Architekten zu welchen Behinderungen geführt hat. Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen etwa durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können. Dies wird gerade bei mittleren und großen Bauvorhaben mit einer Vielzahl von Beteiligten regelmäßig nicht gelingen. Aber selbst wenn der Bauherr diese Hürde nimmt, hat er darzulegen, dass dem ausführenden Unternehmen der Anspruch nach Grund und Höhe überhaupt zustand, regelmäßig also die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 und Abs. 5, § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB vorlagen. Die hierzu in jüngerer Zeit ausgesprochen restriktive Rechtsprechung des BGH erschwert ein Durchreichen noch einmal erheblich, wiederum zugunsten des Architekten. 

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