VERÖFFENTLICHUNG
2024
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 60 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Bei einer jahresdurchschnittlichen monatlichen Anzahl von weniger als 60 Arbeitsplätzen sieht das Gesetz eine geringere verpflichtende Beschäftigtenanzahl schwerbehinderter Mitarbeitender vor.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der Begünstigungszeitraum für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Die Managerhaftung ist ein wiederkehrendes Thema in politischen Debatten, oft begleitet von Forderungen nach strengeren Haftungsregelungen. Auf den ersten Blick mag die persönliche Haftung von Managern, insbesondere der sogenannten Top-Verdiener, gerecht erscheinen. Doch nur wer sich mit den Details der Managerhaftung vertraut macht, erkennt, dass Manager nach der aktuellen Rechtslage im Extremfall mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber der vertretenen Gesellschaft oder Dritten haften.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Der aktuelle Beitrag von Dr. Jürgen Bürkle und Dr. Martin Beutelmann in der Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR) behandelt die seit langem umstrittene Frage, ob ein Unternehmen von Unternehmensleitern Schadensersatz wegen einer Kartellbuße verlangen kann. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf kürzlich bejaht, aber die Revision zum BGH zugelassen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
15 December 2023 is a significant milestone for Ukraine as the Law “On Administrative Procedure” (the “Law”) takes effect, aligning Ukraine with the administrative standards of the EU and OECD countries. This comprehensive legislation aims to revolutionize administrative procedures, fostering transparency and predictability in interactions between citizens, businesses, and public authorities.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Werke, die dem Urheberrecht unterliegen, dürfen grundsätzlich nur vom Urheber selbst oder mit dessen Erlaubnis vervielfältigt oder verbreitet werden. Zulässig ist es allerdings im Rahmen der Panoramafreiheit Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das OLG Hamm (4 U 247/21) entschied konkretisierend dazu, dass die Panoramafreiheit dabei von vornherein nur diejenigen Perspektiven umfasse, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen Orten aus biete.