Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Bauhandwerkersicherung nach Auftragnehmerkündigung

Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer können als Auftragnehmer von ihrem Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung erlischt dadurch aber nicht.

Markus Kitzenmaier

VERÖFFENTLICHUNG

2023

BGH: Tiefbauunternehmer muss alten Leitungsplänen „auf den Grund gehen“

Bei Bauarbeiten kommt es zu Streitigkeiten um die Verantwortung von Schäden oder Kosten der Vorhaltung wegen Bauzeitverlängerung, wenn erst nach der Bauausführung festgestellt wird, dass die vorhandenen Leitungspläne nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

BGH: Haustürwiderruf nur bei Vertragsschluss vor Ort

Der BGH hat klargestellt, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur besteht, wenn sowohl Angebot als auch Annahme des Vertrags gleichzeitig außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers erfolgen (VII ZR 152/22).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Keine automatische Honorarkürzung bei nicht erbrachten Grundleistungen

Werden beauftragte Grundleistungen nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung des Honoraranspruchs des Architekten oder Ingenieurs. Hierauf weist zutreffend das OLG Celle (14 U 200/19) hin. Werden die Grundleistungen der HOAI durch schuldrechtliche Vereinbarung zum Inhalt des vom Architekten oder Ingenieurs geschuldeten Leistungsumfangs erhoben, kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Grundleistungen schon aus prinzipiellen Erwägungen nur dann in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kürzung vorliegen.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kein Umbauzuschlag bei neuer TGA in Bestandsgebäude

Plant der Ingenieur eine komplett neue Technische Gebäudeausrüstung in einem Bestandsgebäude, soll ihm nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle kein Umbauzuschlag zustehen (14 U 200/19).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Keine Antragsbefugnis ohne Auftragsinteresse

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens ist, dass der Antragsteller antragsbefugt ist. Hierfür muss er ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag haben und eine Verletzung in seinen Rechten geltend machen. Das Auftragsinteresse muss sich dabei auf das angegriffene Vergabeverfahren beziehen, das Interesse an einem nachfolgenden Auftrag ist also nicht ausreichend. Das hat die Vergabekammer des Bundes (VK 2-64/23) entschieden.

Markus Kitzenmaier

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