VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich ist der Architekt bei Übernahme der Bauüberwachung auch zur Rechnungsprüfung verpflichtet. Die Anforderungen an diese Leistung des Architekten sind aber nicht unbeschränkt, insbesondere, wenn sie sich mit rechtlichen Fragen überschneiden. Das OLG Köln hat jüngst zugunsten eines Architekten entschieden, der im Rahmen einer komplexen Rechnungsprüfung fehlerhafte Annahmen zur Berechnung der Vergütung des Unternehmers nach § 2 VOB/B gemacht hatte (19 U 56/20). Unbeschadet der tatsächlichen Aspekte wie Art und Mängel der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten, sind Frage rundum die Abgrenzung einzelner Abrechnungsarten nach der VOB/B nur anhand einer objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung zu beantworten.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das OLG Stuttgart hat für das Werkvertragsrecht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zum Kaufrecht entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Mängelrüge nicht zwingend einer auf ein konkretes Datum bestimmten Frist zur Mangelbeseitigung bedarf (10 U 96/22). Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages den Auftragnehmer aufgefordert, den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Zweck der Frist sei, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern hierfür zeitliche Grenzen gesetzt sind.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich bedarf es zur Inverzugsetzung des Schuldners einer Mahnung. Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit voraus. Nur ausnahmsweise bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Kalendertag für die Fertigstellung zumindest über ein konkret bestimmtes Ereignis exakt berechnen lässt. Das OLG Saarbrücken stellte in einem aktuellen Urteil (2 U 196/22) fest, dass eine Klausel, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Auch in Architekten- und Ingenieurverträgen wird insbesondere bei größeren Projekten vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages verlangt. Üblicherweise erfolgt dies in Form eines Einbehalts, der durch ein taugliches Sicherungsmittel, zumeist eine Bürgschaft, abgelöst werden kann. Der Umgang mit diesen Sicherheiten führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, nicht zuletzt über den Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Auszahlung.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (VII ZR 190/22) entschieden, dass eine Vereinbarung, mit der sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel zur Verfügung zu stellen, die der Bauherr in seinen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen verwenden soll, gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung, wenn der Täter mittels eines echten Schlüssels in die Wohnung eindringt. Viele Versicherungsverträge enthalten jedoch die Klausel, dass ausnahmsweise doch ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Täter den Schlüssel ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat. Die Wirksamkeit dieser Klausel war umstritten. Es wurde insbesondere bemängelt, dass nach der Klausel für einen Verlust des Versicherungsschutzes schon die Fahrlässigkeit jedweden Schlüsselbesitzers und nicht nur des Versicherungsnehmers ausreicht.