Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Bezugsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2022 gibt erneut Veranlassung, auf die Bedeutung des Bezugsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinzuweisen. Die Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung hatte als Bezugsberechtigten im Todesfall ihren Lebensgefährten bestimmt. Einige Zeit später kündigte sie ihren Vertrag zum Monatsende und bat den Versicherer, ihr den Rückkaufswert zu überweisen. Noch vor der Beendigung des Versicherungsvertrags am Monatsende verstarb die Versicherungsnehmerin.

Dr. Volker Nill

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kein Zugang einer Kündigung zur "Schlafenszeit"

Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.

Verena Gahn

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Keine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil II

Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Keine Widerrufsbelehrung - kein Geld, Teil I

Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Ohne eine solche Information beträgt die Frist für den Widerruf ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen die Vertragsparteien bereits erhaltene Leistungen an den anderen zurückgewähren, was bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleistungen in der Regel allerdings nicht möglich ist. Der Widerruf kann deshalb dazu führen, dass der Verbraucher die Unternehmerleistung im Ergebnis kostenlos erhält.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

(Un-) Equal Pay in der Leiharbeit

Gute Nachrichten für die Zeitarbeitsbranche: Mit Urteil vom 31.05.2023 hat das BAG entschieden, dass die Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber Stammbeschäftigten durch die Tarifverträge der Zeitarbeit rechtens ist. Das Gesetz ordnet in § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG an, dass der an einen Entleiher überlassene Arbeitnehmer grundsätzlich ab dem ersten Tag seines Einsatzes einen Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - einschließlich des Entgelts - hat, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gewährt

Nadine Sardo

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Verjährung von Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung

Kaum ein arbeitsrechtlicher Bereich ist derart geprägt von unionsrechtlichen Vorgaben wie das Urlaubsrecht. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinen Entscheidungen vom 19.02.2019 erstmals die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers umgesetzt: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub verfällt am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, den Urlaub wahrzunehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Initiativlast insoweit nicht nach, tritt der nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu.

Nadine Sardo

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