VERÖFFENTLICHUNG
2023
Sowohl bei der Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich (§ 94 Abs. 4 GWB) als auch im Unterschwellenbereich (§ 22 Abs. 1 UVgO; § 5 Abs. 2 VOB/B) ist die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose vorzusehen, um den Mittelstand zu fördern. Hieran hat die Vergabekammer Nordbayern einen öffentlichen Arbeitgeber mit Beschluss vom 23.03.2023 erinnert und ihn verpflichtet, sein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines Patientenportals für ein digitales Aufnahme- und Behandlungsmanagement sowie ein Entlassungsmanagement zu wiederholen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2022 gibt erneut Veranlassung, auf die Bedeutung des Bezugsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen hinzuweisen. Die Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung hatte als Bezugsberechtigten im Todesfall ihren Lebensgefährten bestimmt. Einige Zeit später kündigte sie ihren Vertrag zum Monatsende und bat den Versicherer, ihr den Rückkaufswert zu überweisen. Noch vor der Beendigung des Versicherungsvertrags am Monatsende verstarb die Versicherungsnehmerin.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Landgericht Krefeld hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kündigung eines Wohnraummietvertrags am 3. Werktag eines Monats zugegangen ist, wenn sie zur "Schlafenszeit", nämlich um 22.30 Uhr, in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, weil der Kündigende den Empfänger vorab mündlich über den Einwurf und den Inhalt des Kündigungsschreibens informiert hatte. Im Ergebnis ist dies nicht der Fall.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Zum Verbraucherbauvertrag räumt § 650l BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Bei einer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, ohne Belehrung ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Anders als bei sonstigen Werkverträgen gewährt § 357d BGB dem Unternehmer für bereits vor dem Widerruf ausgeführte Leistungen einen Anspruch auf Wertersatz, soweit der Verbraucher die erhaltene Leistung nicht zurückgewähren kann. Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt in der Regel auf Grundlage der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer, der einen Verbraucherbauvertrag schließt, ist also im Verhältnis zu Planern, Handwerkern und Bauunternehmern privilegiert, die sonstige Werkverträge mit einem Verbraucher schließen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Wie in der EU-Verbraucherrichtlinie vorgegeben, steht Endverbrauchern nach § 312g BGB das Recht zu, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene (Werk-) Verträge mit Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen und Handwerker zu widerrufen. Informiert der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Ohne eine solche Information beträgt die Frist für den Widerruf ein Jahr und zwei Wochen ab Vertragsschluss. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, müssen die Vertragsparteien bereits erhaltene Leistungen an den anderen zurückgewähren, was bei Planungs-, Bauüberwachungs- und Bauleistungen in der Regel allerdings nicht möglich ist. Der Widerruf kann deshalb dazu führen, dass der Verbraucher die Unternehmerleistung im Ergebnis kostenlos erhält.