VERÖFFENTLICHUNG
2023
Ist der von einem Bieter angebotene Preis im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Hierdurch soll die vertragsgerechte und rechtskonforme Auftragsdurchführung gewährleistet werden. Kann der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrigen Angebots nachweisen, indem er die Gründe seiner Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Kann der Unternehmer den Abschluss eines Werkvertrags nicht nachweisen, bedeutet dies nicht automatisch einen Verlust von Vergütungsansprüchen. Zwar besteht dann nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kein Werklohnanspruch nach Werkvertragsrecht, aber der Unternehmer kann sich auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung berufen (23 U 45/20).
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Architekten und Ingenieure kommen gelegentlich in die Situation, dass sie auch ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dann auch bestimmungsgemäß verwertet werden. Verteidigt sich der Auftraggeber später gegenüber einer hierfür geltend gemachten Honorarforderung mit dem Fehlen einer Beauftragung, kann der Planer sich hilfsweise auf einen konkludenten Vertragsschluss berufen. Zwar kann von einer konkludenten Beauftragung im Rahmen der Akquisetätigkeit als Hoffnungsinvestition noch nicht die Rede sein.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Nicht selten werden Bau- oder Architektenverträge mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen, beispielsweise bei diesem Zuhause geschlossen. Wird der Verbraucher hier nicht oder nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Dr. Eike Dirk Eschenfelder analysiert in seinem aktuellen Beitrag die jüngeren Entwicklungen der Wirtschaftsprüferhaftung anhand bedeutsamer Urteile seit dem Jahr 2020.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
MedR 2023, 60 ff.