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25.09.2023

Trotz Einhaltung der DIN: Unebener Boden ist mangelhaft!

Das OLG Zweibrücken hat sich mit der im Baurecht häufig anzutreffenden Frage beschäftigt, wann das Werk des Unternehmers trotz Einhaltung der DIN mangelhaft ist (5 U 178/21). Bekannt ist das Problem durch zwei ältere Entscheidungen des BGH im Bereich des Schallschutzes geworden, wonach die im Zeitpunkt der Bauausführung bereits veralteten DIN-Vorschriften nicht mehr maßgeblich sind, wenn sie die aktuell im Bauwesen üblichen Schallschutzwerte unterschreiten. Vergleichbar lag es im vom OLG Zweibrücken zu entscheidenden Fall: Der Besteller rügte eine für die konkrete Anwendung (hier Fitnessstudio) ungeeignete Beschaffenheit des verbauten Fußbodens. Das Gericht gab dem Besteller Recht und bejahte einen Sachmangel. Zwar entsprach der Fußboden der DIN 18202, war im Übrigen aber in seiner Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränkt, da die Fitnessgeräte wegen der Unebenheit mit Bierdeckeln ausgerichtet werden mussten. Planer und Bauunternehmer sollten sich deshalb nicht allein auf die Einhaltung der DIN verlassen, sondern auch auf die konkreten Bedürfnisse des Auftraggebers im Rahmen der vertraglichen Vorgaben und die Funktionalität des Werks als Ganzes achten.

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