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06.10.2023

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Mit Wirkung zum 01.09.2023 ist das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen für die Ukraine und die Europäische Union (EU) in Kraft getreten. Dieses Abkommen erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen aus EU-Mitgliedsstaaten in der Ukraine und umgekehrt. Das Hauptziel besteht darin, einheitliche Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten festzulegen. Die EU-Mitgliedstaaten und die Ukraine sind die ersten Vertragsstaaten, in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Für Uruguay wird das Übereinkommen am 01.10.2024 in Kraft treten. Costa Rica, Israel, Montenegro, Nordmazedonien, Russland und die USA haben das Übereinkommen unterzeichnet, bislang aber nicht ratifiziert.

Auf Grundlage des Übereinkommens muss ein Vertragsstaat Gerichtsentscheidungen aus einem anderen Vertragsstaat anerkennen und vollstrecken, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind. In der Sache selbst darf die Gerichtsentscheidung im ersuchten Staat nicht nochmals geprüft werden.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens umfasst Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind unter anderem familienrechtliche und erbrechtliche Angelegenheiten, Beförderungs- und Frachtverträge, Streitigkeiten bezüglich geistigen Eigentums und bestimmte kartellrechtliche Angelegenheiten.

Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Gerichtsentscheidung ist, dass das Ursprungsgericht in einer von dem Übereinkommen anerkannten Weise zuständig war. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beklagte bei Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, der Erfüllungsort der streitgegenständlichen vertraglichen Verpflichtung im Ursprungsstaat lag oder die Parteien eine nicht-ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Ursprungsgerichts getroffen haben. Soweit die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts hingegen auf einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung beruht, ist das schon länger in Kraft getretene Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden.

Versagt werden kann die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Gerichtsentscheidung nur aufgrund der im Übereinkommen genannten Gründe. Diese sind in Art. 7 des Übereinkommens festgelegt und umfassen etwa die unzureichende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, durch Betrug erlangte Entscheidungen, Unvereinbarkeit der Entscheidung mit anderen Gerichtsentscheidungen sowie Fälle, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Vertragsstaates offensichtlich widerspräche.

Das Übereinkommen hilft dem deutsch-ukrainischen Geschäftsverkehr, indem es die Rechtssicherheit erhöht und dadurch Handel und Investitionen zwischen der EU und der Ukraine erleichtert.

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