HomeWissenVeröffentlichungenWeiterhin keine Klarheit beim Innenregress gegenüber Unternehmensleitern wegen Rechtsverstößen
20.03.2025

Weiterhin keine Klarheit beim Innenregress gegenüber Unternehmensleitern wegen Rechtsverstößen

Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten. In unserem Newsletter Compliance 02/2024 berichteten wir von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das zu einer differenzierten Lösung gekommen war (Bußgeld nein, sonstige Schäden ja, vgl. dazu auch Bürkle/Beutelmann, FD-VersR 2024, 800561).

Die Hoffnung, der Bundesgerichtshof werde zeitnah für Klärung sorgen, wurde nun enttäuscht. Der Bundesgerichtshof hat nicht in der Sache entschieden, sondern dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist unsicher, ob ein Kartellbußgeldregress gegen Unternehmensleiter im Einklang mit EU-Recht steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass nationale Wettbewerbsbehörden im Falle von Verstößen gegen das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können. Die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung von Geldbußen gegenüber Unternehmen könnte jedoch beeinträchtigt werden, wenn sich Unternehmen durch Bußgeldregress bei ihren Leitungsorganen ganz oder teilweise schadlos halten könnten.

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Rechtslage unklar. Weil ein zumindest teilweiser Regress weiter in Betracht kommt, sollten Unternehmen die Möglichkeit des Regresses und die damit einhergehenden Chancen und Risiken im Blick behalten. Dies gilt auch (oder umso mehr) für die Folgen von Rechtsverstößen, die nicht das EU-Kartellrecht betreffen.

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