„Zeit ist Geld“ heißt es landläufig. Dies gilt auch beim Bauen und sogar für Architekten und Ingenieure. Dennoch fällt es so manchem Bauherrn schwer, sich der Erkenntnis zu nähern, dass auch dem Architekten oder dem Ingenieur für eine unverschuldet verlängerte Leistungszeit zusätzliches Honorar oder zumindest eine Entschädigung zusteht. Deutlich schneller bei der Hand ist er, wenn es darum geht, den Planer für Bauzeitverlängerungen in Regress zu nehmen. Im konkreten Fall hat dem das OLG Dresden allerdings einen Riegel vorgeschoben und dabei anschaulich erläutert, welche Voraussetzungen tatsächlich gegeben sein müssen, um den Architekten wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens haftbar machen zu können.
Die auf das Lesen dieses und vieler anderer Beiträge aufgewendete Zeit soll, so unsere Hoffnung, keine nutzlos aufgewendete Zeit sein, sondern vielmehr Anregung und praktische Fortbildung zugleich. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!