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29.06.2023

Konkludenter Auftrag trotz Vorbehalt des Auftraggebers

Architekten und Ingenieure kommen gelegentlich in die Situation, dass sie auch ohne ausdrückliche Beauftragung Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dann auch bestimmungsgemäß verwertet werden. Verteidigt sich der Auftraggeber später gegenüber einer hierfür geltend gemachten Honorarforderung mit dem Fehlen einer Beauftragung, kann der Planer sich hilfsweise auf einen konkludenten Vertragsschluss berufen. Zwar kann von einer konkludenten Beauftragung im Rahmen der Akquisetätigkeit als Hoffnungsinvestition noch nicht die Rede sein. Kann aber aus objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen werden, dass der Planer seitens des Auftraggebers zu weiteren Leistungen über die Akquise hinaus angehalten wird, ist nach Entscheidung des OLG Düsseldorf von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen (23 U 64/19). Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer zuvor einen Vorbehalt diesbezüglich geltend gemacht und das ihm unterbreitete Honorarangebot des Planers nicht gegengezeichnet hat.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber vom Planer Planungsergebnisse angefordert, Unterlagen zur Kalkulation und Preisbildung des GU-Vertrags abgerufen und die Teilnahme an wöchentlichen Besprechungsterminen verlangt. Damit war nach Ansicht des Senats die Akquisephase für beide Seiten erkennbar beendet. Aus diesem Grund konnte sich der Auftraggeber auch nicht mehr auf einen zuvor geltend gemachten Vorbehalt gegen die Beauftragung berufen. Denn er hätte diesen Vorbehalt jedenfalls noch einmal ausdrücklich wiederholen müssen. Der Einwand der Unbrauchbarkeit der Planung half dem Auftraggeber ebenfalls nicht weiter, da er lediglich einzelne Mängel vorgetragen hatte, was aber für den Nachweis der Unbrauchbarkeit nicht ausreicht. Auch eine Minderung des begehrten Honorars lehnte der Senat ab, da dem Planer selbst unter Annahme der Richtigkeit der Mängel keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, als dies noch möglich war.

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