
Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der Gesetzgeber in § 306 Abs. 5 und Abs. 6 VAG erweiterte Befugnisse der Bafin für den Versicherungssektor eingeführt, die sich an den bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben orientieren.
Inhalt: Neu normiert wurde die Befugnis der Bafin, private Räume aktueller und ehemaliger Organmitglieder zu betreten, zu durchsuchen und Gegenstände sucherzustellen. Damit wurde zugleich das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) eingeschränkt, so dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Der Richter muss dann beurteilen, ob diese neuen Befugnisse der BaFin eingesetzt werden dürfen, weil sonst die Aufklärung eines für das VAG relevanten Sachverhalts beeinträchtigt wäre.
Bewertung: Eine wirklich überzeugende Begründung für diese massive Ausweitung der Eingriffsbefugnis der BaFin liefert der Gesetzgeber nicht. Wie bei allen Aktivitäten muss die Bafin jedoch die in ihrem Ermessen stehenden Befugnisse bezogen auf Privaträume unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausüben. Der Einsatz der neuen Befugnisse kommt daher nur dann in Betracht, wenn zuvor alle anderen möglichen Maßnahmen erfolglos ausgeschöpft wurden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes wird der Kreis der betroffenen Personen nicht über die im Gesetz genannten Organmitglieder (also Vorstand und Aufsichtsrat) hinaus ausgedehnt werden können; das betrifft etwa Hauptbevollmächtigte.
Praxishinweis: Der potenziell betroffene Personenkreis (und deren Mitbewohner) sollten über die Neuregelung informiert werden und Hinweise zum Verhalten bei entsprechenden Aktivitäten der BaFin erhalten. Sie sollten wissen, dass sie nicht zur Herausgabe von Gegenständen, sondern nur zur Duldung der Wegnahme verpflichtet sind und dass die ordnungsgemäße Protokollierung der Durchsuchung wichtig ist. Der relevante Personenkreis sollte auch wissen, wen er im Ernstfall zur Beratung hinzuziehen kann.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.
2026
Dr. Eike Dirk Eschenfelder hat im Betriebs-Berater (Heft 30/2026) einen Kommentar zu der Entscheidung des OLG Celle vom 2. März 2026 – 20 U 3/26 – unter dem Titel „Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation“ veröffentlicht.
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In der neuen Ausgabe von Die News – Fachzeitschrift für Familienunternehmen analysieren Esther Klingelhöfer und Tobias Reinhard in ihrem Fachbeitrag „Familientradition trifft Fremdmanagement“ die rechtlichen Besonderheiten der Fremdgeschäftsführung in Familienunternehmen. Wird die Unternehmensführung in fremde Hände gelegt, eröffnet dies zwar neue Perspektiven, bringt jedoch auch rechtliche Herausforderungen mit sich, die nicht unterschätzt werden sollten.
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Am 31. Mai 2026 ist die neue EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung (Richtlinie (EU) 2026/1021) in Kraft getreten. Sie ersetzt ältere europäische Vorgaben und schafft einen einheitlicheren strafrechtlichen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung in der Europäischen Union.