
Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der Gesetzgeber in § 306 Abs. 5 und Abs. 6 VAG erweiterte Befugnisse der Bafin für den Versicherungssektor eingeführt, die sich an den bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben orientieren.
Inhalt: Neu normiert wurde die Befugnis der Bafin, private Räume aktueller und ehemaliger Organmitglieder zu betreten, zu durchsuchen und Gegenstände sucherzustellen. Damit wurde zugleich das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) eingeschränkt, so dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Der Richter muss dann beurteilen, ob diese neuen Befugnisse der BaFin eingesetzt werden dürfen, weil sonst die Aufklärung eines für das VAG relevanten Sachverhalts beeinträchtigt wäre.
Bewertung: Eine wirklich überzeugende Begründung für diese massive Ausweitung der Eingriffsbefugnis der BaFin liefert der Gesetzgeber nicht. Wie bei allen Aktivitäten muss die Bafin jedoch die in ihrem Ermessen stehenden Befugnisse bezogen auf Privaträume unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausüben. Der Einsatz der neuen Befugnisse kommt daher nur dann in Betracht, wenn zuvor alle anderen möglichen Maßnahmen erfolglos ausgeschöpft wurden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes wird der Kreis der betroffenen Personen nicht über die im Gesetz genannten Organmitglieder (also Vorstand und Aufsichtsrat) hinaus ausgedehnt werden können; das betrifft etwa Hauptbevollmächtigte.
Praxishinweis: Der potenziell betroffene Personenkreis (und deren Mitbewohner) sollten über die Neuregelung informiert werden und Hinweise zum Verhalten bei entsprechenden Aktivitäten der BaFin erhalten. Sie sollten wissen, dass sie nicht zur Herausgabe von Gegenständen, sondern nur zur Duldung der Wegnahme verpflichtet sind und dass die ordnungsgemäße Protokollierung der Durchsuchung wichtig ist. Der relevante Personenkreis sollte auch wissen, wen er im Ernstfall zur Beratung hinzuziehen kann.
2026
Unternehmenskäufe sind ein zentrales Instrument unternehmerischer Expansion. Gerade in dynamischen und wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ermöglichen sie einen schnellen Zugang zu Know-how, Innovationen, neuen Märkten und Wachstum. Damit diese Chancen nicht durch rechtliche Risiken beeinträchtigt werden, sollten Unternehmen die zunehmenden kartellrechtlichen und regulatorischen Anforderungen bei M&A-Transaktionen frühzeitig berücksichtigen.
Seit dem 02.08.2026 gilt die neue KI-Verordnung der EU und mit ihr strenge Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Wer Bilder, Videos oder Chatbots ohne korrekten Hinweis einsetzt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die neuen Transparenzregeln sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-erstellte Inhalte wahrnehmen. Die Pflichten betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.