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08.06.2026

Erweiterte BaFin-Befugnisse

Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der Gesetzgeber in § 306 Abs. 5 und Abs. 6 VAG erweiterte Befugnisse der Bafin für den Versicherungssektor eingeführt, die sich an den bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben orientieren.

Inhalt: Neu normiert wurde die Befugnis der Bafin, private Räume aktueller und ehemaliger Organmitglieder zu betreten, zu durchsuchen und Gegenstände sucherzustellen. Damit wurde zugleich das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) eingeschränkt, so dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Der Richter muss dann beurteilen, ob diese neuen Befugnisse der BaFin eingesetzt werden dürfen, weil sonst die Aufklärung eines für das VAG relevanten Sachverhalts beeinträchtigt wäre.  

Bewertung: Eine wirklich überzeugende Begründung für diese massive Ausweitung der Eingriffsbefugnis der BaFin liefert der Gesetzgeber nicht. Wie bei allen Aktivitäten muss die Bafin jedoch die in ihrem Ermessen stehenden Befugnisse bezogen auf Privaträume unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausüben. Der Einsatz der neuen Befugnisse kommt daher nur dann in Betracht, wenn zuvor alle anderen möglichen Maßnahmen erfolglos ausgeschöpft wurden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes wird der Kreis der betroffenen Personen nicht über die im Gesetz genannten Organmitglieder (also Vorstand und Aufsichtsrat) hinaus ausgedehnt werden können; das betrifft etwa Hauptbevollmächtigte.

Praxishinweis: Der potenziell betroffene Personenkreis (und deren Mitbewohner) sollten über die Neuregelung informiert werden und Hinweise zum Verhalten bei entsprechenden Aktivitäten der BaFin erhalten. Sie sollten wissen, dass sie nicht zur Herausgabe von Gegenständen, sondern nur zur Duldung der Wegnahme verpflichtet sind und dass die ordnungsgemäße Protokollierung der Durchsuchung wichtig ist. Der relevante Personenkreis sollte auch wissen, wen er im Ernstfall zur Beratung hinzuziehen kann.

Rechtsgebiete

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