
Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) hat der Gesetzgeber in § 306 Abs. 5 und Abs. 6 VAG erweiterte Befugnisse der Bafin für den Versicherungssektor eingeführt, die sich an den bankenaufsichtsrechtlichen Vorgaben orientieren.
Inhalt: Neu normiert wurde die Befugnis der Bafin, private Räume aktueller und ehemaliger Organmitglieder zu betreten, zu durchsuchen und Gegenstände sucherzustellen. Damit wurde zugleich das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG („Die Wohnung ist unverletzlich“) eingeschränkt, so dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Der Richter muss dann beurteilen, ob diese neuen Befugnisse der BaFin eingesetzt werden dürfen, weil sonst die Aufklärung eines für das VAG relevanten Sachverhalts beeinträchtigt wäre.
Bewertung: Eine wirklich überzeugende Begründung für diese massive Ausweitung der Eingriffsbefugnis der BaFin liefert der Gesetzgeber nicht. Wie bei allen Aktivitäten muss die Bafin jedoch die in ihrem Ermessen stehenden Befugnisse bezogen auf Privaträume unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausüben. Der Einsatz der neuen Befugnisse kommt daher nur dann in Betracht, wenn zuvor alle anderen möglichen Maßnahmen erfolglos ausgeschöpft wurden. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes wird der Kreis der betroffenen Personen nicht über die im Gesetz genannten Organmitglieder (also Vorstand und Aufsichtsrat) hinaus ausgedehnt werden können; das betrifft etwa Hauptbevollmächtigte.
Praxishinweis: Der potenziell betroffene Personenkreis (und deren Mitbewohner) sollten über die Neuregelung informiert werden und Hinweise zum Verhalten bei entsprechenden Aktivitäten der BaFin erhalten. Sie sollten wissen, dass sie nicht zur Herausgabe von Gegenständen, sondern nur zur Duldung der Wegnahme verpflichtet sind und dass die ordnungsgemäße Protokollierung der Durchsuchung wichtig ist. Der relevante Personenkreis sollte auch wissen, wen er im Ernstfall zur Beratung hinzuziehen kann.
2026
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Gemäß § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Sofern der Preis das einzige Wertungskriterium ist, wird den unterlegenen Bietern häufig nur mitgeteilt, dass das Angebot einen höheren Angebotspreis ausweise, als das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Eine solche Information, mit der der unterlegene Bieter außerdem informiert wurde, sein Angebot liege nach der Wertung auf dem 12. Platz, war Gegenstand eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2026:
In der Ukraine ist im Mai 2026 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Anwendungsbereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erweitert. Künftig können damit mehr Streitigkeiten im Inland statt im Ausland beigelegt werden. Bislang wurde die Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine vor allem für gängige Handelsverträge genutzt. Komplexere Streitigkeiten – insbesondere Investitionsstreitigkeiten unter Beteiligung des Staates – wurden dagegen meist an ausländische Schiedsinstitutionen wie die ICC in Paris, den LCIA in London oder die SCC in Stockholm verwiesen.
Schauplatz vieler mietrechtlicher Streitigkeiten sind die Betriebskostenabrechnungen. Ist zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt und Vorauszahlungen auf diese zu leisten hat, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Am 17.03.2026 ist das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG) in Kraft getreten. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557) über die Resilienz kritischer Einrichtungen um und ergänzt den bislang vor allem auf IT- und Cybersicherheit ausgerichteten Schutz Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der NIS-2-Richtlinie (NIS-2). Neben IT- und Cybersicherheit wird damit auch der physische Schutz von Anlagen, Standorten, Personal, Lieferketten und Betriebsabläufen zu einer verbindlichen Betreiberpflicht.