Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz: Cannabisgesetz, CanG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Nachdem jedoch einige Bundesländer eine Überlastung der Justiz aufgrund des kurz bevorstehenden Inkrafttretens befürchten, könnte nun durch den Bundesrat ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Es wird befürchtet, dass das CanG nicht rechtzeitig in Kraft treten oder sogar noch ganz scheitern kann.
Nachdem ein Gesetz vom Bundestag beschlossen wird, läuft das Gesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Das Gesetz muss zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, vgl. Art. 77 Abs. 1 GG. Je nachdem, ob es sich um ein Zustimmungs- (Art. 77 Abs. 2a GG) oder ein Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 3 GG) handelt, hat der Bundesrat gegebenenfalls seine Zustimmung zu dem Gesetz zu erteilen. Bei dem CanG handelt es sich jedoch lediglich um ein Einspruchsgesetz, sodass der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilen muss.
Nachdem das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet wird kann dieser binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG, der sog. Vermittlungsausschuss. Schlägt dieser Vermittlungsausschuss dann eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 4 GG.
Der rheinland-pfälzische FDP-Landesjustizminister Herbert Mertin bestätigte, dass sich einige Landesjustizminister für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen würden und beabsichtigt wird, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund dafür sei, dass das CanG einen Rückwirkenden Straferlass vorsieht und dementsprechend tausende Strafverfahren überprüft werden müssten. Das sei wegen des kurzzeitigen Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu bewältigen. Hierin sehen die Justizminister einiger Länder ein erhebliches Problem und befürchten die Überlastung der Strafjustiz. Sie möchten durch den Vermittlungsausschuss eine entsprechende Lösung dieses Problems finden.
Stand jetzt ist noch kein Vermittlungsausschuss einberufen worden. Der Bundesrat muss erst intern durch Beschluss entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses, kann von jedem einzelnen Bundesland beantragt werden, vgl. § 31 S. 2 Hs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Den Beschluss hat der Bundesrat nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG mit der Mehrheit seiner Stimmen, also der absoluten Mehrheit, zu fassen. Dabei hat jedes Bundesland, je nach Größe, unterschiedlich viele Stimmen, vgl. Art. 51 Abs. 2 GG.
Bei der Abstimmung hat jedes Bundesland seine Stimmen einheitlich abzugeben, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. Die Landesregierungen müssen sich also einig sein, wie sie im Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses abstimmen wollen. Hierzu sehen die verschiedenen Koalitionsverträge der Landesregierungen Regelungen vor, wie abgestimmt werden muss, wenn innerhalb der Landesregierung keine Einigkeit gefunden werden kann. In der Regel soll sich dann enthalten werden. Ein solches neutrales Verhalten bei der Abstimmung im Bundesrat ist aber eigentlich nicht möglich. Beschlüsse des Bundesrates können nämlich wie bereits erwähnt nur mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte der Gesamtstimmen – also bei derzeit 35 Stimmen – liegen muss. Stimmenthaltungen wirken sich daher im Ergebnis wie eine „Nein“-Stimme aus. Es ist somit noch vollkommen offen, ob überhaupt der Vermittlungsausschuss vom Bundesrat einberufen wird.
Selbst wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wird, kann dieser grundsätzlich das Gesetzesvorhaben nicht zum Scheitern bringen. Denn bleibt das Vermittlungsverfahren erfolglos, so könnte der Bundesrat nur noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, vgl. Art. 77 Abs. 3 GG. Diesen Einspruch kann der Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG aber zurückweisen.
Letztendlich kann der Bundesrat alleine kann das Gesetzesvorhaben nicht zu Fall bringen. Das Vermittlungsverfahren könnte das Inkrafttreten des Gesetzes jedoch verzögern und im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Gesetzesvorhaben nach Ende der Legislaturperiode nicht weiterverfolgt wird. Das ist jedoch unwahrscheinlich. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich der Bundesrat entscheidet und ob das Gesetz wie geplant zum 01. April 2024 in Kraft treten kann.
2024
Im neuen Magazin Wirtschaft der IHK Region Stuttgart ist ein Beitrag von Dr. Michael Frank zum hochaktuellen Thema „Viertagewoche: So ist die Rechtslage“ erschienen. Der Artikel befasst sich mit den verschiedenen arbeitsrechtlichen Implikationen, die bei der Einführung der Viertagewoche zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten davon sind:
• Arbeitszeitverdichtung
• Absenken der vertraglichen Arbeitszeit
• Lohnausgleich
2024
Die Entscheidung, Cannabis zu legalisieren, ist gefallen. Allerdings müssen Personen, die sich dafür entscheiden, Cannabis zu rauchen, noch immer fürchten ihren Führerschein zu verlieren. Trotz der Entkriminalisierung bleibt das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis verboten. Die Gesetzgebung zur Legalisierung von Cannabis durch die Ampelregierung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Erwachsene dürfen die Substanz dann unter bestimmten Bedingungen besitzen und anbauen. Parallel zur Legalisierung hat ein Expertengremium einen THC-Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr empfohlen.
2024
Jüngst wurde in Norderstedt bei einem Start-up Unternehmen Cannabis Setzlinge beschlagnahmt und der Verkauf von Cannabis Samen und Setzlingen untersagt. Das Unternehmen verkaufte nach der Cannabis Legalisierung zum 1. April Samen und Stecklinge. Die Stadt Norderstedt ist der Auffas-sung, dass der Vertrieb von Cannabis Vermehrungsmaterial deutscher Unternehmen untersagt ist und nur Unternehmen aus dem EU-Ausland gestattet sei. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, ob nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) der Vertrieb von Cannabis Vermehrungsmaterial in Deutschland gestattet ist und ob auch deutsche Unternehmen und Händler das Vermehrungsmaterial vertreiben dürfen.
2024
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater sind üblicherweise Schäden aus „unternehmerischem Risiko“ ausgeschlossen. Nicht versichert ist zudem eine Tätigkeit als geschäftsführender Treuhänder. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 15.11.2023 mit der Frage befasst, ob ein Steuerberater vor dem Hintergrund dieser Einschränkungen Versicherungsschutz für Beratungsfehler genießt, die ihm als Treuhandkommanditist und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft unterlaufen sind. Das Land- und das Oberlandesgericht hatten dies verneint.
Bei kommunalen Wohnungsbauunternehmen kann es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB handeln, die folglich vergaberechtliche Vorschriften zu beachten haben. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 06.09.2023 klargestellt, dass die im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehende Volkswohnung GmbH öffentlicher Auftraggeber ist. Der Zweck der Volkswohnung GmbH besteht in der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen, unter anderem liege ihr Zweck in der angemessenen Wohnversorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise.