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2023

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (kurz: MoPeG) in Kraft. Insbesondere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) sollten vor dem Inkrafttreten prüfen, ob Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen erforderlich sind. Aber auch für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie der OHG, KG oder GmbH & Co. KG kann das MoPeG Auswirkungen haben. 

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich anerkannt

Das MoPeG setzt die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte um. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit der Grundsatzentscheidung "ARGE Weißes Ross" die Rechtsfähigkeit der GbR und auch die Grundbuchfähigkeit anerkannt. Es ist daher folgerichtig, dass nun auch das BGB in § 705 Abs. 2 BGB n. F. die Rechtsfähigkeit der GbR anerkennt. Damit besteht auch kein Gesamthandsprinzip mehr, sondern das Vermögen der rechtsfähigen GbR wird der Gesellschaft selbst.

Es bleibt bei der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter der GbR. Sie ist nunmehr in den §§ 712 bis 721b BGB n. F. ausdrücklich geregelt. Allerdings gibt es nach § 705 Abs. 2 BGB n. F. auch eine nicht rechtsfähige GbR, die als Innengesellschaft nur der Gestaltung der internen Rechtsverhältnisse dient und in der Praxis wohl nur geringe praktische Bedeutung erlangen wird.

Möglichkeit und Pflicht zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister

Eine wesentliche Änderung ist die Regelung zum Gesellschaftsregister. Künftig kann eine GbR in das Gesellschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister) eingetragen werden. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR wird als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" bezeichnet. Die Eintragung einer GbR hat eine Reihe von Vorteilen. Teilweise besteht jedoch sogar eine faktische Eintragungspflicht, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen werden sollen:

Darüber hinaus ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einer eGbR aus dem Gesellschaftsregister. Dies kann die Teilnahme einer eGbR im Rechtsverkehr, gerade auch im Ausland, erheblich erleichtern. Die GbR wird nur dann als Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, wenn sie ihrerseits als eGbR eingetragen ist. Ein Erwerb der Anteile ist zwar trotzdem möglich, da die Eintragung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. In der Praxis ist jedoch zu erwarten, dass künftig primär nur noch eingetragene GbR Anteile an Personenhandelsgesellschaften halten werden. Von noch größerer Bedeutung ist dies bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, also GmbH und AG. Da die Eintragung der Gesellschafter in die Gesellschafterliste bzw. das Aktienregister für die Ausübung der Rechte entscheidend ist, können künftig faktisch nur noch eGbR Anteile an GmbH oder AG erwerben. 

Noch wichtiger ist die Eintragung der eGbR für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken:


Ab dem 01.01.2024 kann die nicht eingetragene GbR keine Grundstücke mehr erwerben oder veräußern. 
Ebenso ist die grundbesitzende GbR eintragungspflichtig, wenn sich der Gesellschafterbestand der GbR verändert. Gesellschafter einer GbR, die Anteile an anderen Gesellschaften oder Grundstücke halten, veräußern oder erwerben wollen, sollten daher prüfen, ob sie die GbR in das Handelsregister eintragen lassen wollen oder sogar müssen. Dies setzt die Mitwirkung aller Gesellschafter der GbR voraus, erfordert also eine gemeinsame Abstimmung. Nachteil der Eintragung ist insbesondere die erhöhte Publizität im Handelsregister. Zudem müssen die Gesellschafter einer eGbR die Transparenzpflichten nach § 20 Abs. 1 GwG erfüllen, d. h. insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten müssen gemeldet werden.

Umwandlungsfähigkeit der eGbR

Eine eingetragene GbR kann nach dem Umwandlungsgesetz in eine andere Gesellschaft formwechselnd oder verschmelzend umgewandelt werden. 

Weitere Änderungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Im BGB gibt es für GbR zudem noch weitere Änderungen, die in der Praxis jedoch meistens bereits in den Gesellschaftsverträgen enthalten sind:
§ 709 Abs. 3 BGB n. F. macht die Stimmkraft der GbR künftig vom Beteiligungsverhältnis und nicht mehr von den Köpfen abhängig. 
Nach § 714 BGB n. F. gilt für die Beschlussfassung das Einstimmigkeitsprinzip, das aber weiterhin durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann.
Künftig besteht bei der GbR in der Regel Gesamtvertretungsbefugnis (§ 720 BGB n. F.).
Neu geregelt werden auch die Gründe für das Ausscheiden und die Auflösung der GbR. Künftig wird die GbR nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr aufgelöst, sondern fortgesetzt, wie es die meisten GbR-Gesellschaftsverträge schon bisher vorsehen. Die bisherigen Auflösungsgründe werden damit zu Austrittsgründen. Die Gesellschaft kann auch mit den Erben fortgesetzt werden. Allerdings kann der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig machen, dass er Kommanditist wird.

Änderungen für Personenhandelsgesellschaften im HGB

Auch für die übrigen Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG einschließlich der GmbH & Co. KG ergeben sich durch das MoPeG Änderungen, die jedoch weniger gravierend sind als bei der GbR.

Beschlussmängelrecht bei Personenhandelsgesellschaften

Das bisherige Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften wird reformiert. Das Feststellungsmodell wird durch ein Anfechtungsmodell ersetzt. Dies entspricht der Rechtslage bei der AG und der GmbH. D.h. es wird künftig zwischen Mängeln bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung, die zur Anfechtbarkeit führen, und solchen Mangeln unterschieden, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Mängel, die zur Anfechtbarkeit führen, müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung geltend gemacht werden. Das neue Modell gilt nur für Personenhandelsgesellschaften, kann aber im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Für die GbR (und die eGbR) gilt das neue Modell grundsätzlich nicht, kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. 

Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für freie Berufe

Künftig können auch Angehörige der Freien Berufe (z. B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte) Personenhandelsgesellschaften gründen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist.

Kodifikation der Einheitsgesellschaft

Auch wird mit dem MoPeG die sogenannte Einheitsgesellschaft, bei der eine Kommanditgesellschaft zugleich alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin ist, in § 170 Abs. 2 HGB n. F. gesetzlich anerkannt. Dies stellt jedoch nur eine Klarstellung zur aktuellen Rechtslage dar. 

Es gibt also eine Vielzahl von Gründen, warum Gesellschafter einer GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG bis zum 01.01.2024 die Auswirkungen des Inkrafttretens des MoPeG auf die eigene Gesellschaft prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Anpassungen vornehmen sollten.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Gesellschaftsrecht-Team gerne zur Verfügung.

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