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23.06.2026

Energieberater haftet nicht für verpasste Förderung bei rechtzeitig übersandter Bestätigung

Ein Energieberater schuldet regelmäßig nicht den Erhalt der beantragten Fördermittel. Er schuldet vielmehr eine fachlich zutreffende Beratung und (je nach Vertragsinhalt) die Erstellung der für den Förderantrag erforderlichen Unterlagen. Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 17.02.2026 (19 U 215/24) entschieden.

Der Kläger (Bauherr) wollte für ein Sanierungsvorhaben Fördermittel sichern. Wegen einer kurzfristigen Änderung der Förderbedingungen musste der Antrag noch am selben Tag gestellt werden. Der Energieberater erstellte die erforderliche „Bestätigung zum Antrag“ und übersandte sie dem Kläger per E-Mail mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Antragstellung noch am selben Tag erfolgen müsse. Der Kläger nahm die E-Mail erst zwei Tage später zur Kenntnis. Der Antrag wurde deshalb nicht rechtzeitig gestellt. Der Kläger verlangte vom Energieberater Schadensersatz. 

Das OLG Karlsruhe verneinte jedoch eine Pflichtverletzung des Energieberaters. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich regelmäßig um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter (§§ 675, 611 BGB). Der Energieberater schuldet daher nicht den Erfolg der Förderung, sondern eine ordnungsgemäße Beratung. Ausweislich des Vertrags musste er auch nicht selbst den Förderantrag stellen. Eine entsprechende Vollmacht hatte der Kläger nicht erteilt. 
Auch die Übersendung des Hinweises per E-Mail genügte, um den Kläger rechtzeitig über die noch am selben Tag erforderliche Antragstellung zu informieren. Die Nachricht war dem Kläger noch am 27.07.2022 zugegangen. Für den Zugang kommt es nämlich nicht darauf an, dass der Empfänger die E-Mail tatsächlich liest. Maßgeblich ist, ob die Erklärung so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Kläger hatte die E-Mail-Adresse im Geschäftsverkehr mit dem Energieberater verwendet. Aufgrund der bekannten Eilbedürftigkeit musste er mit weiteren Nachrichten rechnen und seinen Posteingang überwachen. Dass er die E-Mail tatsächlich erst später las, fiel in seinen Risikobereich.

Bei Fördermittelberatung kommt es also entscheidend auf den konkret vereinbarten Leistungsumfang an. Energieberater sollten im Vertrag klar dokumentieren, ob sie nur beraten und Bestätigungen erstellen oder auch die Antragstellung übernehmen. Auftraggeber wiederum müssen bei erkennbar eilbedürftigen Förderverfahren ihre Kommunikationskanäle überwachen. Wer mit einer fristkritischen E-Mail rechnen muss, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, sie erst später zur Kenntnis genommen zu haben. 

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