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25.09.2023

Heißt 0 % „gar nicht“ oder „unentgeltlich“?

Die Vergabestelle darf ein Angebot nicht ohne Weiteres ausschließen, wenn der Bieter eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0 % bewertet. Denn daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass der Bieter diese Leistungsphase nicht erbringen will, und sie daher auch nicht in seinem Angebot enthalten ist. Vielmehr ist auch ein Verständnis möglich (und eher naheliegend), dass der Bieter für diese von ihm angebotene Leistung nur kein Honorar beansprucht. Insbesondere mit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts der HOAI seit 01.01.2021 ist dies rechtskonform möglich. Die Vergabestelle muss die Bedeutung der Angabe also im Zweifel aufklären. Ein Ausschluss des Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlagen bzw. wegen eines nicht zugelassenen Nebenangebotes ist, wie im Fall einer von der VK Südbaden entschiedenen Vergabe (3194.Z3-3_01-22-39), erst dann möglich, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung tatsächlich zum Ausdruck bringt, die abgefragte Leistung nicht erbringen zu wollen.

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