HomeWissenVeröffentlichungenKeine absolute Stundengrenze für Mehrarbeitszuschläge: BAG stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten
07.07.2026

Keine absolute Stundengrenze für Mehrarbeitszuschläge: BAG stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Mit Urteil vom 26. November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen, sofern sie unabhängig von der individuell vereinbarten Arbeitszeit an starre Wochenstundengrenzen anknüpfen. Mehrarbeitszuschläge sind Teilzeitbeschäftigten vielmehr anteilig in Relation zu ihrer individuellen Arbeitszeit zu gewähren. 


Der Fall im Überblick 

Dem Fall lag ein Tarifvertrag zugrunde, nach dem ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % erst ab Überschreitung der 40. Wochenstunde anfiel. Für Vollzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden entstand der Zuschlag damit bereits nach 1,5 zusätzlichen Wochenarbeitsstunden. Der Kläger arbeitete dagegen in Teilzeit (80 %) mit 30,8 Wochenstunden und hätte für die Erreichung der 40-Stunden-Grenze insgesamt 9,2 zusätzliche wöchentliche Arbeitsstunden leisten müssen, um überhaupt zuschlagsberechtigt zu sein.  

Er machte geltend, dass die starre Grenze von 40 Wochenstunden für die Gewährung des Mehrarbeitszuschlags Teilzeitbeschäftigte benachteilige, weil sie deutlich mehr zusätzliche Arbeit leisten müssten, um überhaupt in den Genuss des Zuschlags zu kommen. 

Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, die starre Stundengrenze für die Zahlung des Mehrarbeitszuschlags diene dem Ausgleich besonderer Belastungen und solle im Interesse des Gesundheitsschutzes eine übermäßige Inanspruchnahme der Beschäftigten verhindern. 


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 

Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine Regelung gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, wenn Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte erst ab derselben absoluten Wochenstundenzahl gezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte müssen in einem solchen System relativ gesehen einen größeren Anteil an zusätzlicher Arbeit leisten als Vollzeitbeschäftigte. Das benachteiligt sie wegen ihrer Teilzeit unmittelbar. Zudem kann eine starre Zuschlagsgrenze Anreize schaffen, Mehrarbeit eher bei Teilzeit- als bei Vollzeitbeschäftigten anzuordnen. Eine sachliche Rechtfertigung sah das Bundesarbeitsgericht nicht. Insbesondere stellte es klar, dass sich die Ungleichbehandlung nicht mit dem Argument des Gesundheitsschutzes rechtfertigen lässt. Auch bei Teilzeitkräften kann Mehrarbeit mit erheblichen Belastungen verbunden sein, etwa weil Teilzeit häufig zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege oder zu Fort- und Weiterbildungszwecken gewählt wird. 

Die Zuschlagsgrenze muss bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG proportional zur individuellen Arbeitszeit abgesenkt werden. Im konkreten Fall bedeutete das, dass der Kläger den Mehrarbeitszuschlag bereits beanspruchen konnte, sobald er seine individuelle Wochenarbeitszeit nicht erst um 1,5 Stunden, sondern bereits um 1,2 Stunden (80 % von 1,5 Stunden) überschritt.


Praxishinweis 

Arbeitgeber sollten bestehende Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen daraufhin überprüfen, ob sie mit starren Stundengrenzen arbeiten. Ist das der Fall, besteht entsprechender Anpassungsbedarf. Auch sollten mögliche Nachzahlungsansprüche – insbesondere unter Beachtung arbeits- und tarifvertraglicher Ausschlussfristen – geprüft werden.  

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