HomeWissenVeröffentlichungenKündigung oder Widerruf? OLG München zeichnet die Grenzen von Auslegung und Umdeutung
23.06.2026

Kündigung oder Widerruf? OLG München zeichnet die Grenzen von Auslegung und Umdeutung

Wer einen Bauvertrag voreilig oder falsch formuliert kündigt, riskiert teure Konsequenzen. Das zeigt ein aktueller Beschluss des OLG München (28 U 1874/24 Bau): Ein Ehepaar wollte einen Hausbauvertrag mittels einer „außerordentlichen Kündigung“ beenden. Später im Prozess verlangten die Bauherren, dieses Schreiben als „Widerruf“ auszulegen.

Die Richter erteilten dem eine klare Absage. Es gibt keinen Automatismus, wonach eine Verbrauchererklärung im Nachhinein immer als das rechtlich günstigste Mittel ausgelegt werden muss. Wer ausdrücklich eine Kündigung wählt und sich in deren Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung bezieht, erklärt ausschließlich die Kündigung. Die bittere Folge für die Bauherren: Die unwirksame fristlose wurde in eine freie Kündigung umgedeutet. Die Auftraggeber müssen daher bereits erbrachte sowie vertraglich vereinbarte, aber nicht mehr ausgeführte Leistungen vergüten. Für Bauherren zeigt diese Entscheidung, wie wichtig eine präzise Prüfung des Kündigungsschreibens im Vorfeld ist. Die Wortwahl und Begründung entscheiden darüber, welche finanziellen Pflichten nach dem Vertragsende bestehen.

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