
Wer einen Bauvertrag
voreilig oder falsch formuliert kündigt, riskiert teure Konsequenzen. Das zeigt
ein aktueller Beschluss des OLG München (28 U 1874/24 Bau): Ein Ehepaar wollte
einen Hausbauvertrag mittels einer „außerordentlichen Kündigung“ beenden. Später im
Prozess verlangten die Bauherren, dieses Schreiben als „Widerruf“ auszulegen.
Die Richter erteilten dem eine klare Absage. Es gibt keinen Automatismus,
wonach eine Verbrauchererklärung im Nachhinein immer als das rechtlich
günstigste Mittel ausgelegt werden muss. Wer ausdrücklich eine Kündigung wählt
und sich in deren Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
außerordentlichen Kündigung bezieht, erklärt ausschließlich die Kündigung. Die
bittere Folge für die Bauherren: Die unwirksame fristlose wurde in eine freie
Kündigung umgedeutet. Die Auftraggeber müssen daher bereits erbrachte sowie
vertraglich vereinbarte, aber nicht mehr ausgeführte Leistungen vergüten.
Für Bauherren zeigt diese Entscheidung, wie wichtig eine präzise Prüfung des Kündigungsschreibens
im Vorfeld ist. Die Wortwahl und Begründung entscheiden darüber, welche
finanziellen Pflichten nach dem Vertragsende bestehen.
2026
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