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09.07.2026

Neue Informationspflichten im B2C-Geschäft ab September 2026

Im Online-Handel mit Verbrauchern gelten bereits umfangreiche Informationspflichten, die ab dem 27.09.2026 nochmals erweitert werden. In unserem Sondernewsletter vom 26.05.2026 hatten wir bereits die wichtigsten Informationen zur neuen Widerrufsfunktion sowie zum Gewährleistungs- und Garantielabel zusammengefasst. Sie können den Newsletter hier aufrufen. 

Online-Händler müssen nach § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB – soweit verfügbar – künftig auch über umweltfreundliche Lieferoptionen, etwa Lieferungen mit Lastenfahrrädern, elektrischen Lieferfahrzeugen oder gebündelte Versandoptionen informieren.

Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen ist nach § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11c EGBGB außerdem die Mindestdauer der Bereitstellung von Softwareaktualisierungen als Zeitraum oder Datum anzugeben, sofern der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung stellt.

Gegebenenfalls ist über den Reparierbarkeitswert von Waren zu informieren, der auf Grundlage harmonisierter EU-Vorgaben ermittelt wird. Ist ein solcher Wert nicht vorgesehen, sind Angaben zur Verfügbarkeit, zu den geschätzten Kosten und zur Bestellung von Ersatzteilen sowie zu Reparatur- und Wartungsanleitungen und zu Reparatureinschränkungen vorzuhalten (§ 246a § 1 Abs. 1 Nr. 20, 21 EGBGB). 

Bei Rückfragen zu den neuen Informationspflichten und bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

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