VERÖFFENTLICHUNG
2023
Kaum ein arbeitsrechtlicher Bereich ist derart geprägt von unionsrechtlichen Vorgaben wie das Urlaubsrecht. So hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinen Entscheidungen vom 19.02.2019 erstmals die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers umgesetzt: Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub verfällt am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen und in die Lage versetzt hat, den Urlaub wahrzunehmen. Kommt der Arbeitgeber seiner Initiativlast insoweit nicht nach, tritt der nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch des Folgejahres hinzu.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die zweite Auflage des Buches "Wirtschaftsprüferhaftung" von Dr. Eike Dirk Eschenfelder erschien im Juni 2023 im Verlag Fachmedien Recht und Wirtschaft.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Europäische Kommission hat Anfang Juni neue Regeln und Hinweise zur Zusammenarbeit von Wettbewerbern veröffentlicht. Dazu gehören zum einen überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnungen zu Kooperationen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Produktion. Zum anderen wurden die Horizontalleitlinien aktualisiert. Sie enthalten Hinweise zur Praxis der Europäischen Kommission zu vielen verschiedenen Arten von Kooperationen. Im Vergleich zur letzten Version aus dem Jahr 2011 gibt es einige erwähnenswerte Änderungen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Entgegen der Rechtsprechung des OLG Celle (14 U 160/19), hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Planers entschieden, dass dieser auch schon vor Baubeginn Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek und damit auch einer Vormerkung hierfür im einstweiligen Rechtsschutz hat (21 W 28/22).
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse.