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09.07.2026

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Änderungen im Kaufrecht

Die Einführung des Rechts auf Reparatur rückt näher: Am 25.06.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 beschlossen, deren Umsetzungsfrist am 31.07.2026 endet. Die Neuerungen gelten für Kaufverträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, und bringen neue Pflichten für Hersteller bestimmter Produkte sowie wichtige Änderungen im Kaufrecht– mit Auswirkungen auch auf den B2B-Bereich. 

Die neuen Pflichten gelten für Hersteller sowie Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber, sofern der Hersteller keinen Sitz in der EU hat. Betroffen sind bestimmte Produktgruppen gemäß Anhang II der Richtlinie, darunter Waschmaschinen, elektronische Displays, Schweißgeräte, Kühlgeräte, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone sowie Tablets. Verbraucher erhalten einen eigenständigen, vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht unabhängigen Anspruch gegen den Hersteller. Dieser kann Reparaturen unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten. Zudem müssen Ersatzteile und Werkzeuge für einen bestimmten Zeitraum verfügbar gehalten werden. Wichtig ist auch, dass Hard- oder Softwaretechniken, die die Reparierbarkeit behindern, grundsätzlich verboten sind. 

Mit der Reparaturverpflichtung sind auch neue Informationspflichten verbunden. Hersteller müssen Verbrauchern leicht zugängliche, klare und kostenlose Informationen über ihre Reparaturleistungen bereitstellen. Für „typische Reparaturen“ sind Preisverzeichnisse auf einer Website zu veröffentlichen. Ergänzend wird ein europaweit einheitliches freiwilliges Formular für Reparaturinformationen eingeführt. Im Kaufrecht wird die Reparierbarkeit künftig in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB als Teil der üblichen Beschaffenheit verankert, sodass ihr Fehlen einen Sachmangel darstellt. Für B2B-Verträge gilt der neue Mangelbegriff erst ab dem 01.01.2028. Wichtig ist außerdem, dass sich die Gewährleistungsfrist des Verbrauchers bei Wahl der Reparatur statt der Ersatzlieferung einmalig um zwölf Monate verlängert. Hierüber muss der Verkäufer den Verbraucher vorab informieren. 

Hersteller betroffener Produktgruppen, sollten sich zeitnah mit den neuen Pflichten befassen und dabei insbesondere ihre Produkte und Verträge auf unzulässige Reparaturbeschränkungen prüfen, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen in Lieferverträgen absichern und die neuen Informationspflichten auf ihrer Website bereitstellen. Auch Hersteller bislang nicht betroffener Produkte sollten die Entwicklungen im Blick behalten, da künftig weitere Produktgruppen in den Anwendungsbereich fallen können.

Bei Rückfragen zu dem neuen Recht auf Reparatur und bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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