Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Änderungen im Kaufrecht

Die Einführung des Rechts auf Reparatur rückt näher: Am 25.06.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 beschlossen, deren Umsetzungsfrist am 31.07.2026 endet. Die Neuerungen gelten für Kaufverträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, und bringen neue Pflichten für Hersteller bestimmter Produkte sowie wichtige Änderungen im Kaufrecht– mit Auswirkungen auch auf den B2B-Bereich.

Gülsah Aygün

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Datenschutzbeauftragte – brauchen wir sie noch?

Bislang verpflichtet § 38 Abs. 1 BDSG Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB), wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese feste Schwelle ist eine Besonderheit des deutschen Rechts.

Dr. Thomas Weimann

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Sicherheiten nur für echte, nicht für „gefühlte“ Mängel!

Mit Urteil vom 07.05.2026 hat der Bundesgerichtshof die folgende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Auftraggebers für unwirksam erklärt: „Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.“

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Hinweisgeberschutz und Kündigung: Arbeitsgericht Koblenz stärkt Handlungsspielräume für Arbeitgeber

Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 stellt sich für Unternehmen immer wieder dieselbe Frage: Wie weit reicht der Schutz von Hinweisgebenden – und welche Handlungsspielräume bleiben bei Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe eines Hinweises?

Nele Strobel

VERÖFFENTLICHUNG

2026

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was gilt jetzt – trotz verpasster Umsetzungsfrist?

Am 7. Juni 2026 ist die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht abgelaufen – ohne dass der deutsche Gesetzgeber tätig geworden ist. Viele stellt sich daher die Frage: Bedeutet das eine vorläufige Entwarnung oder besteht bereits jetzt Handlungsbedarf?

Dr. Michael Frank

VERÖFFENTLICHUNG

2026

Außerordentliche Kündigung: Kein generelles Kontaktverbot während des Urlaubs

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die Zwei­Wochen­Frist des § 626 Abs. 2 BGB strikt einzuhalten. Sind Ermittlungen für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, sind diese „mit der gebotenen Eile“ durchzuführen. Dies gilt auch für eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 04.12.2025, Az.: 2 AZR 55/25) hat nun klargestellt: Allein der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt es nicht, die Anhörung – und damit den Beginn der Ausschlussfrist – um mehrere Wochen hinauszuschieben. Wer untätig auf die Rückkehr aus dem Urlaub wartet, riskiert den Verlust des Kündigungsrechts.

Esther Klingelhöfer

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