VERÖFFENTLICHUNG
2026
Die Einführung des Rechts auf Reparatur rückt näher: Am 25.06.2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 beschlossen, deren Umsetzungsfrist am 31.07.2026 endet. Die Neuerungen gelten für Kaufverträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, und bringen neue Pflichten für Hersteller bestimmter Produkte sowie wichtige Änderungen im Kaufrecht– mit Auswirkungen auch auf den B2B-Bereich.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Bislang verpflichtet § 38 Abs. 1 BDSG Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB), wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese feste Schwelle ist eine Besonderheit des deutschen Rechts.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Mit Urteil vom 07.05.2026 hat der Bundesgerichtshof die folgende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Auftraggebers für unwirksam erklärt: „Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.“
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 stellt sich für Unternehmen immer wieder dieselbe Frage: Wie weit reicht der Schutz von Hinweisgebenden – und welche Handlungsspielräume bleiben bei Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe eines Hinweises?
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Am 7. Juni 2026 ist die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht abgelaufen – ohne dass der deutsche Gesetzgeber tätig geworden ist. Viele stellt sich daher die Frage: Bedeutet das eine vorläufige Entwarnung oder besteht bereits jetzt Handlungsbedarf?
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die ZweiWochenFrist des § 626 Abs. 2 BGB strikt einzuhalten. Sind Ermittlungen für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, sind diese „mit der gebotenen Eile“ durchzuführen. Dies gilt auch für eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 04.12.2025, Az.: 2 AZR 55/25) hat nun klargestellt: Allein der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt es nicht, die Anhörung – und damit den Beginn der Ausschlussfrist – um mehrere Wochen hinauszuschieben. Wer untätig auf die Rückkehr aus dem Urlaub wartet, riskiert den Verlust des Kündigungsrechts.