VERÖFFENTLICHUNG
2026
Am 7. Juni 2026 ist die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) in nationales Recht abgelaufen – ohne dass der deutsche Gesetzgeber tätig geworden ist. Viele stellt sich daher die Frage: Bedeutet das eine vorläufige Entwarnung oder besteht bereits jetzt Handlungsbedarf?
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Bei einer außerordentlichen Kündigung ist die ZweiWochenFrist des § 626 Abs. 2 BGB strikt einzuhalten. Sind Ermittlungen für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, sind diese „mit der gebotenen Eile“ durchzuführen. Dies gilt auch für eine Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 04.12.2025, Az.: 2 AZR 55/25) hat nun klargestellt: Allein der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt es nicht, die Anhörung – und damit den Beginn der Ausschlussfrist – um mehrere Wochen hinauszuschieben. Wer untätig auf die Rückkehr aus dem Urlaub wartet, riskiert den Verlust des Kündigungsrechts.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Auch wenn die Urteilsgründe im Einzelnen noch nicht vorliegen, ist die Entscheidung bereits klar: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) bestätigt, dass das Einwurf-Einschreiben keine rechtssichere Zustellungsmethode mehr ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Mit Urteil vom 26. November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen, sofern sie unabhängig von der individuell vereinbarten Arbeitszeit an starre Wochenstundengrenzen anknüpfen. Mehrarbeitszuschläge sind Teilzeitbeschäftigten vielmehr anteilig in Relation zu ihrer individuellen Arbeitszeit zu gewähren.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Der Beitrag ordnet die erste Gerichtsentscheidung zu § 32f GWB ein bewertet sie im Hinblick auf ihre Praxisfolgen.
VERÖFFENTLICHUNG
2026
Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts 2. Auflage C.H.BECK, ISBN 978-3-406-74082-4