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23.06.2026

Quervergleich von Angeboten ist statthaft!

Der VK Bund hat entschieden, dass ein Quervergleich von Angeboten statthaft ist (VK 1-41/26). Anlass war der Nachprüfungsantrag eines unterlegenen Bieters, der eine Abänderung der Einzelbewertungen zu seinem Nachteil nach einem durchgeführten Quervergleich gerügt hatte. Der Bieter warf der Vergabestelle vor, mit dem Quervergleich einen nicht bekannt gegebenen Bewertungsmaßstab angewendet zu haben. Die Vergabestelle hatte zeitlich nachfolgend zur Einzelwertung der Konzepte aller Bieter tatsächlich eine Plausibilisierung der Wertung durch einen Quervergleich vorgenommen und diesen auch in der Vergabeakte dokumentiert. Die VK Bund wies zunächst darauf hin, dass grundsätzlich nachvollziehbar sein müsse, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wird. Deshalb müssen die Wertungen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Im konkreten Fall hatte die Vergabeakte ergeben, dass der Quervergleich nicht zu einer Abänderung der Einzelbewertungen geführt hatte und dieser auch kein neues eigenständiges Bewertungskriterium bildete. Stattdessen hatte die Vergabestelle in der zusammenfassenden Kurzauswertung des Quervergleichs zu den Wertungskriterien einen Rückbezug zu den einzelnen Angeboten hergestellt, um die Schlüssigkeit des Vergleichs zu gewährleisten. Der vorgenommene Quervergleich war deshalb für die VK Bund auch nicht zu beanstanden. 

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