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26.09.2023

Scheinselbstständigkeit bei Ein-Personen-Gesellschaften


Die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts tendiert seit Jahren dazu, verstärkt eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht von Berufsgruppen anzunehmen, die bislang als Selbstständige behandelt wurden. Besonders einschneidend hat diese Rechtsprechung den medizinischen Bereich getroffen. Unter anderem Honorarärzte und -pflegekräfte, Praxisvertreter und Notärzte sieht das Bundessozialgericht inzwischen regelmäßig als abhängig Beschäftigte an.

Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die Gründung von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (GmbH oder UG) als Ausweg aus der Sozialversicherungspflicht propagiert wurde. Die Dienstleistungsverträge wurden in diesen Fällen nur mit der Gesellschaft als juristischer Person geschlossen. Der eigentliche Erbringer der Leistungen, z. B. die Honorarpflegekraft, fungierte „nur“ als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, war also selbst nicht in die vertraglichen Beziehungen mit den Kunden einbezogen. Bislang hatten die Sozialversicherungsträger diese Konstruktion häufig akzeptiert, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden mussten.

Nun hat das Bundesozialgericht mit drei Urteilen vom 20.7.2023, die zwei Honorarpflegekräfte und einen Berater betrafen, diese Praxis erheblich erschwert. Danach schließt es eine Sozialversicherungspflicht nicht per se aus, dass nur vertragliche Beziehungen zu einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft bestehen. Es finden vielmehr auch in diesen Fällen die üblichen Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit Anwendung, so dass durch die „Zwischenschaltung“ einer Ein-Personen-Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich nichts gewonnen ist.

Damit dürfte die Nutzung von Ein-Personen-Gesellschaften zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht weitgehend obsolet sein. Es ist – nicht nur im medizinischen Bereich – dringend zu empfehlen, bestehende Geschäftsbeziehungen mit Ein-Personen-Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob eine Scheinselbstständigkeit bestehen könnte.

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